Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 EStG Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines Privatfahrzeugs zu Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit und bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten in anderen Fällen
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gelten nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR im Vorgriff auf die Anhebung der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz ab die folgenden pauschalen Kilometersätze:
I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit
Soweit bei AN Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. bei einem Kraftwagen 0,58 DM je Fahrtkilometer, |
2. bei einem Motorrad o. einem Motorroller 0,25 DM je Fahrtkilometer |
3. bei einem Moped oder Mofa 0,15 DM je Fahrtkilometer |
4. bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer. |
II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen
Soweit behinderte AN nach § 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kfz zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungkosten geltend machen können, können die Fahrtkosten abweichend von R 42 Abs. 7 Satz 1 LStR mit den Kilometersätzen nach Abschn. I dieses Schreibens angesetzt werden. Dasselbe gilt für alle AN hinsichtlich der Fahr...