Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V <juris: SGB 5>) als Auftragsangelegenheit Teil der vertragsärztlichen Versorgung - Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) lässt Grenzen der Erstattung medizinischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung unberührt - Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für Hochschulambulanzen
Gesetze: Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 31 SGB 5, § 117 Abs 1 SGB 5 vom
Instanzenzug: Az: B 6 KA 68/11 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 7 KA 27/11 Urteilvorgehend Az: S 71 KA 222/02 W05 Urteilvorgehend Az: B 6 KA 71/11 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 7 KA 28/11 Urteilvorgehend Az: B 6 KA 72/11 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 7 KA 104/07 Urteilvorgehend Az: B 6 KA 73/11 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 7 KA 29/11 Urteilvorgehend Az: B 6 KA 74/11 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 7 KA 30/11 Urteilvorgehend Az: B 6 KA 75/11 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 7 KA 37/11 Urteil
Gründe
I.
1 Die Verfassungsbeschwerden betreffen Entscheidungen einer Kassenärztlichen Vereinigung und nachfolgend der Sozialgerichte.
2 1. Die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvorgängerin in dem in den Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum eine Poliklinik für Naturheilkunde betrieb und gemäß § 117 Abs. 1 SGB V (in der Fassung vom , BGBl I S. 1311) zur ambulanten Versorgung gesetzlich Krankenversicherter ermächtigt war, wendet sich gegen Regresse wegen des im Zeitpunkt der Verordnung nicht mehr zugelassenen Arzneimittels Wobe-Mugos E.
3 2. Die Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerden wies das Bundessozialgericht zurück. Bei Therapien in Hochschulkliniken komme dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar Bedeutung zu. Die Beschränkung der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, die sich nach geprüfter Qualität und Wirksamkeit richte, werde jedoch nicht dadurch aufgehoben, dass die Behandlung von einer Hochschulambulanz im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB V durchgeführt worden sei. Die Ermächtigung zur ambulanten Versorgung habe den Zweck, der Hochschulambulanz den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu eröffnen, um die universitäre Lehre und Forschung zu unterstützen. Sie diene aber nicht dazu, den Behandlungs- oder den Erstattungsanspruch von Versicherten im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu erweitern.
4 3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Das in der vertragsärztlichen Versorgung geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit sei wegen der Funktion von Hochschulen, wissenschaftliche Erkenntnisse zu generieren, nicht anwendbar. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleiste Hochschulambulanzen das Recht, selbst zu entscheiden, wie Versicherte bestmöglich - auch im Interesse von Forschung und Lehre - zu behandeln seien.
II.
5 Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
6 Die Ablehnung einer Vergütung für die Behandlung mit Wobe-Mugos E im System der gesetzlichen Krankenversicherung verletzt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
7 1. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, Forschungs- und Lehraufgaben der medizinischen Fakultäten zu finanzieren. Zwar gehören Universitätskliniken wegen des Funktionszusammenhangs mit Forschung und Lehre in der Medizin sowohl dem Gesundheitssektor als auch der Wissenschaft an. Die in den dazu ermächtigten Hochschulambulanzen erbrachten ambulanten Leistungen bleiben aber Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und werden von der gesetzlichen Krankenversicherung dementsprechend vergütet. Dagegen erfolgt eine Mittelzuweisung für Forschung und Lehre auch im Bereich der Medizin durch den jeweiligen Träger der Hochschule oder es werden andernorts Mittel für Forschungsvorhaben eingeworben.
8 2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verändert nicht die Grenzen der Erstattung von medizinischen Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung. Das Grundrecht schützt die freie wissenschaftliche Betätigung. Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Daher ist auch die Lehre als die wissenschaftlich fundierte Überprüfung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse ein Schutzgut von Art. 5 Abs. 3 GG. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367 f.>; 111, 333 <354>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung der Wissenschaft durch funktionsfähige Institutionen (vgl. BVerfGE 127, 87 <114>) und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs und an öffentlichen Ressourcen (vgl. BVerfGE 111, 333 <354>).
9 Die Hauptaufgaben der Universitäten liegen auf dem Gebiet der Forschung und Lehre, die sie als eigene Angelegenheit wahrnehmen (Selbstverwaltungsangelegenheiten). Daneben steht die Krankenversorgung als eine der Universität vom Staat übertragene Aufgabe (Auftragsangelegenheit). Hier ist die Universität nicht nur der Raum für die sich in wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit vollziehende medizinische Forschung und Lehre, sondern auch Trägerin einer gesellschaftlichen Aufgabe. In der täglichen Praxis werden sich die wissenschaftlichen Aufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung folglich oft vermischen. Verfassungsrechtlich folgt hieraus, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei der Tätigkeit in der Krankenbehandlung und Krankenversorgung nicht gänzlich ausgeklammert werden darf (vgl. BVerfGE 57, 70 <96 ff.>).
10 3. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben haben die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen nicht verkannt.
11 a) Die dem Staat obliegende Förderungspflicht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zugunsten der Wissenschaft führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu einem Anspruch auf Finanzierung des in Hochschulambulanzen erbrachten Teils der Lehre durch die gesetzliche Krankenversicherung. Zwar bezweckt § 117 Abs. 1 SGB V einfachgesetzlich auch eine Förderung der Lehre, insofern Hochschulambulanzen auf Verlangen ihrer Träger zur ambulanten Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zu ermächtigen sind, um ein breiteres diagnostisches und therapeutisches Spektrum für Forschung und Lehre nutzen zu können. Doch hat der Gesetzgeber die Hochschulambulanzen nicht von dem in § 12 SGB V übergreifend statuierten Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Versorgung befreit.
12 b) Die Hochschulambulanzen müssen von diesem Gebot und der daraus folgenden begrenzten Erstattung medizinischer Leistungen nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgenommen werden. In der Anwendung der Erstattungsregeln der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Hochschulambulanz liegt kein Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Wenn der Gesetzgeber den Universitäten Aufgaben überträgt, die Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht berühren, beeinträchtigt er diese nicht, muss jene aber auch nicht über das sonst geltende Maß hinaus finanzieren. Die Universitäten können sich ohne ein über das SGB V hinausgehende Erstattungsrecht im Wege von Studien mit Therapien befassen, die - mittlerweile (vgl. § 35c Abs. 2 SGB V, eingefügt mit Wirkung vom durch Gesetz vom , BGBl I S. 378) - auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Doch übernimmt damit die gesetzliche Krankenversicherung keine Finanzierungsverantwortung für Forschung und Lehre.
13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAI-45487