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§ 3 Nr. 26 EStG Nebenberufliche Organistentätigkeit
Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz v. (BStBl 1991 I S. 51) ist § 3 Nr. 26 EStG dahingehend erweitert worden, daß ab 1991 auch Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen KöR in begrenztem Umfang steuerfrei bleiben.
Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass derern Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 28 EStG vorliegen.