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OFD Frankfurt/M. - S 2183 b A

§ 7g EStG Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach Abs. 3; Betriebsgrößenmerkmale nach Abs. 2 Nr. 1

In einem anderen Bundesland ist anlässlich von Betriebsprüfungen bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (GmbH, eingetragene Genossenschaften) sowie bei gewerblich geprägten PersGes, die dem Grunde nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, die Frage aufgeworfen worden, ob die für Gewerbebetriebe oder für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Betriebsgrößenmerkmale zugrunde zu legen sind.

Die Anwendung der für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Größenmerkmale wird damit begründet, dass nach dem (BStBl 1993 I S. 933, Landw.-Kartei Fach 8 Karte 17) und nach Abschn. 29 KStR im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung KöR, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, bestimmte Steuervergünstigungen und Vereinfachungsregelungen in Anspruch nehmen können, die grundsätzlich nur land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zustehen. Daher sei es vertretbar, bei den o. g. Betrieben zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG auf die Einheitswerte, in den neuen Ländern die Ersatzwirtschaftswerte, abzustellen.

Gem. dem Ergebnis einer bundesweiten Abstimmung bittet die OFD zu dieser Frage die Auffassung zu vertreten, dass bei den o. g. Betrieben § 7g Abs. 2 Nr.1b EStG nicht anzuwenden ist, w...

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OFD Frankfurt/M. v. 07.11.2000 - S 2183 b A

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