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OFD Frankfurt/M. - S 2185 A

§ 7 EStG Wahlrecht zwischen linearer und degressiver AfA bei rückwirkendem Wegfall der Sonderabschreibung nach § 82f EStDV in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG

Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden (vgl. § 82f Abs. 3 EStDV). Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so werden die Sonderabschreibungen rückwirkend versagt.

Die OFD bittet, in diesen Fällen die folgende Auffassung zu vertreten:

1. Wiederaufleben des Wahlrechts zwischen linearer und degressiver AfA

Durch den rückwirkenden Wegfall der Sonderabschreibungen entfällt auch das Verbot der degressiven AfA mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Stpfl. kann daher neu wählen, ob er für das Handelsschiff die AfA nach § 7 EStG in gleichen oder in fallenden Jahresbeträgen vornehmen will.

2. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz bei rückwirkender Anwendung der degressiven AfA-Methode

Die rückwirkende Inanspruchnahme der degressiven AfA darf nicht dazu führen, daß der Handelsbilanzansatz höher ist als der in der Steuerbilanz auszuweisende Buchwert des Handelsschiffs. Die degressive AfA darf daher in Fällen, in denen der Handelsbilanzansatz des Handelsschiffs am Bilanzstichtag für das Wj der Anschaffung oder Herstellung höher ist als der sich bei Anwendung d...BStBl II S. 681

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OFD Frankfurt/M. v. 30.07.1996 - S 2185 A

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