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BMF - IV C 2 - S 2175 - 25/99 BStBl 1999 I S. 818

Bewertung von Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bewertung von Verbindlichkeiten, insbesondere von Darlehen im Wohnungswesen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes Folgendes:

1. Allgemeine Grundsätze zur Bewertung von Verbindlichkeiten

Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten besteht für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, grundsätzlich ein Abzinsungsgebot; dabei ist ein Zinssatz von 5,5 v. H. zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Verzinsliche Verbindlichkeiten sind nicht abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 v. H. vereinbart ist. Die Vereinbarung eines Zinssatzes nahe 0 v. H. kann im Einzelfall als mißbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 42 AO zu beurteilen sein.

Hat der Darlehensgeber mit dem Darlehensnehmer keine Verzinsung im vorstehenden Sinne vereinbart, das Darlehen aber unter einer Auflage gewährt, nach der die Vorteile aus der Zinslosigkeit dem Darlehensnehmer nicht verbleiben, unterbleibt die Abzinsung (vgl. BStBl II S. 639). Eine derartige Auflage entspricht in ihrem w...

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BMF v. 23.08.1999 - IV C 2 - S 2175 - 25/99

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