Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertung von Pensionsrückstellungen; Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) v. (BGBl 1997 I S. 2998)
Bezug:
Durch das Rentenreformgesetz 1999 v. (a. a. O.) werden die Altersgrenzen, ab denen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist, neu geregelt. Diese Neuregelung wirkt sich bei der Festlegung des Pensionsalters nach R 41 Abs. 12 EStR 1996 aus. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu folgendes:
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsanwartschaft ist weiterhin grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen (R 41 Abs. 12 Satz 1 EStR 1996). Der Stpfl. hat daneben wie bisher die Möglichkeit, auf ein späteres Pensionsalter abzustellen (erstes Wahlrecht).
Mit Rücksicht auf § 6 BetrAVG kann bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft außerdem anstelle des vertraglich vereinbarten Pensionsalters als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden (zweites Wahlrecht). Aufgrund des Rentenreformgesetzes 1999 gilt grundsätzlich als frühestes Pensionsalter die Vollendung des 62. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten die Vollendung ...