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Brandenburg,

§ 5 EStG Behandlung der von den Versorgungsunternehmen erhobenen Baukostenzuschüsse

§ 5 EStG

Die Versorgungsunternehmen fordern i. d. R. von einem neuen Abnehmer im Jahr des Anschlusses an das Versorgungsnetz Zuschüsse ohne Rückzahlungsverpflichtung unter verschiedenen Bezeichnungen, wie z. B. Hausanschlußkosten, Baukostenzuschüsse oder Netzkostenbeiträge. Diese auf der Grundlage der ”Allgemeinen Versorgungsbedingungen” - AVB - (Tarifabnehmer) oder der Lieferverträge (Sonderabnehmer) geforderten Zuschüsse gelten als Ertragszuschüsse. Sie sind als Passivposten auszuweisen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Anlagen abzusetzen. Im Falle der Passivierung der Zuschüsse sind diese jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen (§ 23 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Brandenburg v. , GVBl II S. 314).

Das o. g. Wahlrecht ist weiterhin - unabhängig davon, ob es sich um Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften handelt - auch nach Veröffentlichung des (BStBl 1996 II S. 73) für steuerliche Zwecke anzuwenden. Auch in den Fällen, in denen die Versorgungsanlage steuerlich nicht dem Versorgungsunternehmen zuzurechnen ist (aufgrund durchgeführter Finanzierungsmodelle, wie z. B. Leasing), sind die Zuschüsse zu passivieren und linear über 20 Jahre ...

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Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. .. -

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