Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur Anwendung der einkommensteuer- und gewerbesteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (Seeschiffahrtsanpassungsgesetz) v. (BGBl I S. 2860, BStBl I S. 1158) wie folgt Stellung:
A. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG)
Besondere Gewinnermittlung (§ 5a Abs. 1 EStG)
1. Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG)
1 Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffes umfaßt insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:
Abschluß von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen,
Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,
Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
Betrachtung des Schiffes,
Abschluß von Bunker- und Schmierölverträgen,
Erhaltung des Schiffes,
Abschluß von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
Führung der Bücher,
Rechnungslegung,
Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).
2 Diese wesentlichen Tätigkeiten der Be...