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BdF - S 2293 BStBl 1997 I 1022

§ 4 EStG Zuordnung von Betriebsausgaben zu Einnahmen aus ausländischen Einkunftsquellen; Nichtanwendung des

Der (BStBl 1997 II S. 657, DStR 1997 S. 683) die Auffassung vertreten, daß Einkünften aus ausländischen Quellen (im Streitfall Dividendeneinkünfte einer Lebensversicherungsgesellschaft) nur solche Betriebsausgaben zuzuordnen sind, die geeignet wären, in die Bemessungsgrundlage von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) einzugehen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder ist diese BFH-Entscheidung auf Fälle von Einnahmen inländischer Versicherungsunternehmen aus ausländischen Quellen anzuwenden.

Bei Einnahmen inländischer Kreditinstitute aus ausländischen Quellen sind dagegen die für die Refinanzierung angefallenen Zinsaufwendungen bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte in Abzug zu bringen. In diesem Fall besteht eine enge Verbindung zwischen dem Aktiv- und dem Passivgeschäft (s. auch , BStBl II S. 639, DStR 1990 S. 345 m. Anm.). Eine entsprechende Anwendung der Entscheidung v. auf Kreditinstitute ist insoweit nicht möglich.

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BMF v. 23.12.1997 - S 2293

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