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§ 50a EStG Beschränkte und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; Umsetzung des Schumacker - im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996
Der EuGH hat zu Art. 48 EWG-Vertrag - Freizügigkeit der AN - (jetzt Art. 48 EG-Vertrag) entschieden, daß bisher beschränkt estpfl. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die ihr Einkommen ganz oder fast ausschließlich aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland erzielen, mit unbeschränkt estpfl. AN gleichzustellen sind, wenn der Familienwohnsitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat liegt. Das Urt. erfordert, insbesondere das Splitting-Verfahren auf diesen Personenkreis anzuwenden. Gleichzustellen sind auch unbeschränkt Stpfl. (sog. Gastarbeiter) mit Familienwohnsitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat.
Der EuGH hat außerdem entschieden, daß beschränkt estpfl. Staatsangehörige anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, auch wenn sie ihr Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nur zum Teil in Deutschland erzielen, nicht von der Einkommensteuerveranlagung ausgeschlossen werden dürfen.
Das Jahressteuergesetz 1996 v. (BGBl 1995, S. 1250) enthält die erforderlichen Anpassungen des EStG an den EG-Vertrag, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Einkunftsart. Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder sind die vorgesehenen Neuregelungen, ...