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OFD Münster - S 2303

§ 48 EStG Steuerabzug für Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG)

I. Organisation des Anmeldeverfahrens

Die ab zu erwartenden Anmeldungen nach § 48 EStG sind - abgesehen von der buchungstechnischen Abwicklung durch die EHST - in der UVST zu bearbeiten. Hier werden die Steuernummern für die Leistungsempfänger vergeben und die Anmeldungn nach Bearbeitung abgelegt. Anmeldevordrucke und Merkblätter sind in der UVST (sobald sie vorliegen) vorrätig zu halten. Der konkrete Ablauf des Anmeldeverfahrens wird Teil der dezentralen Schulungen ab Mitte Januar 2002 sein.

II. Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)

Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG hat das FA dem Leistenden auf Antrag eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit (§ 48 Abs. 2 EStG) bzw. seine Inhaftungnahme ausschließt (§ 48a Abs. 3 EStG). Der zunächst bundeseinheitlich abgestimmte und daraufhin frühzeitig verwendete Vordruck sah vor, dass die Bescheinigung dem Leistungsempfänger grundsätzlich im Original vorzulegen war. Nachdem dieser Text zu Irritationen und besorgten Fragen seitens der Leistungsempfänger geführt hatte, die sich einem verstärkten Haftungsrisiko ausgesetzt sahen, sofern sie auch Kopien akzeptierten, ist der Text in der Freistellungsbescheinigung zwischenzeitli...

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OFD Münster v. 11.12.2001 - S 2303

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