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§ 3 Nr. 12 EStG Ehrenamtliche Tätigkeit bei Sozialversicherungsträgern
Nach § 40 i. V. mit §§ 31 und 39 SGB IV ist das Amt der Mitglieder der Organe (Vertreterversammlung und Vorstand) sowie der Versichertenältesten und Vertrauensmänner der Sozialversicherungsträger in aller Regel ein Ehrenamt. Die den ehrenamtlich tätigen Personen gewährten Vergütungen stellen insoweit Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar.
Die geschilderte Tätigkeit fällt unter die sog. schlichte Hoheitsverwaltung ( BStBl II S. 437), so daß die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dem Grunde nach anwendbar ist. Neben dem Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes bzw. der Leistung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 2 und 3 SGB IV) erhalten die Organmitglieder sowie die Versichertenältesten und Vertrauensmänner ihre baren Auslagen erstattet (§ 41 Abs. 1 SGB IV). Hierbei können die Auslagen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden eines Organs für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen mit einem Pauschbetrag abgegolten werden. Da § 41 Abs. 1 einerseits und § 41 Abs. 2 und 3 SGB IV andererseits zwischen Auslagenersatz und Ersatz für entgangenen Verdienst bzw. Pauschalleistungen für Zeitaufwand unterscheidet, ist eine vereinfachte Aufteilung der Gesamtentschädigung gem. Abschn. 13 Abs. 4 LStR nicht begründet.
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