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§ 36a EStG Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen; Anwendung des -
Der BFH befasst sich in der vorgenannten Entscheidung u. a. mit der Auslegung des Begriffs ”die ihr entsprechende gezahlte KSt” in § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG, lässt die Auslegungsfrage aber im Ergebnis ausdrücklich offen.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder ist daher weiterhin die Auffassung zu vertreten, dass unter ”entsprechende gezahlte KSt” die KSt zu verstehen ist, die auf dasjenige Eigenkapital der KapGes entfällt, das nach § 28 Abs. 3 KStG für die Ausschüttung als verwendet gilt (Tarifbelastung zuzüglich KSt-Erhöhung und abzüglich KSt-Minderung aufgrund der Ausschüttung).
Die Grundsätze des BFH-Urt. zur Frage der Tilgungsreihenfolge sind zu beachten. Wird die KSt nur teilweise gezahlt, ist sie vorrangig mit der KSt-Belastung nicht abziehbarer Betriebsausgaben und erst anschließend mit der Ausschüttungsbelastung zu verrechnen.