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OFD Hannover - S 2290

§ 34 EStG Entlassungsabfindungen als außerordentliche Einkünfte i. S. des Abs. 1

Sind im Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) Entlassungsabfindungen als außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 EStG) enthalten, so ist die darauf entfallende ESt mit einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen.

1 Ermittlungsverfahren

Auf die und v. O 2000 wird hingewiesen.

Ist danach eine Überprüfung durchzuführen, sind nachstehende Unterlagen anzufordern:

  • der maßgebliche Arbeitsvertrag

  • die maßgebliche Versorgungsvereinbarung

  • ein evtl. Kündigungsschreiben bzw.

  • der Aufhebungsvertrag oder entsprechende Unterlagen (ggf. Arbeitsgerichtsvergleich)

  • der gesamte Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses

  • Unterlagen über die Berechnung der Abfindung

  • Zahlungsnachweise

Auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen ist eine einkommensteuerrechtliche Würdigung vorzunehmen; § 42 AO bleibt unberührt.

2 Einkommensteuerrechtliche Würdigung

2.1 Entlassungsabfindung als Einkünfte

Es sind nur die den ggf. nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Betrag übersteigenden Leistungen zu erfassen. Die mit diesen Leistungen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Werbungskosten, z. B. Anwaltsgebühren und Portokosten, sind bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ( BStBl 1984 II S. 347); § 3c EStG ist zu beachten.

Werden Entlassungsabfindungen au...

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OFD Hannover v. 21.04.1997 - S 2290

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