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OFD Köln - S 2285

§ 33a EStG Aufwendungen für den Unterhalt von Grundwehr- oder Zivildienst leistenden Kindern

Unterhaltsaufwendungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind sind nach § 33a Abs. 1 EStG begünstigt. Bis einschließlich VZ 1995 setzt dieses jedoch voraus, daß die Berufsausbildung des Kindes durch die Leistung der Dienste nicht unterbrochen wird, da die Eltern ansonsten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben.

Bei der Ermittlung der vom Kind bezogenen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, ist folgendes zu berücksichtigen:

1. Eigene Bezüge des Grundwehrdienstleistenden

Zu den anrechenbaren, eigenen Bezügen des Kindes gehören der Wehrsold, die Sachbezüge, das Weihnachts- und das Entlassungsgeld. Diese Leistungen betragen:


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Wehrsold (seit )
Dienstgrad
Tagessatz
Grenadier
13,50 DM
Gefreiter
15,00 DM
Obergefreiter
16,50 DM
Hauptgefreiter
18,00 DM
Sachbezugswert für Unterkunft
Kalenderjahr
monatlich
1995
78,80 DM
1996
81,80 DM
1997
84,30 DM
Sachbezugswert für Verpflegung (DA-FamEStG 63.4.2.8 Abs. 4 Nr. 1, BStBl 1997 I S. 28, i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 SachBezV)
Kalenderjahr
monatlich
1995
305,10 DM
1996
321,80 DM
1997
337,00 DM
Ist der Wehrpflichtige von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit, sind die gewährten Barvergütungen ...

Preis:
€5,00
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OFD Köln v. 10.06.1997 - S 2285

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