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NWB Nr. 5 vom Seite 229

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Vorab vereinbarte Entlassungsentschädigungen

- Zum Begriff der ”neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage” i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG -

von RA StB Armin Bischofberger und StB Dipl.-Betriebswirt Michael Wild, Düsseldorf

I. Einführung

Zu den außerordentlichen Einkünften, die gem. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert werden können, zählen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auch Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen). Voraussetzung für diese Steuerbegünstigung ist nach gefestigter Rechtsprechung u. a., daß die geleistete Entschädigung auf einer ”neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage” beruht (vgl. z. B. BStBl II S. 634, 635, m. w. N.; v. , BStBl II S. 703, m. w. N.).

Entlassungen von Arbeitnehmern, insbesondere von Führungskräften, sollen nach dem Willen der Unternehmen möglichst schnell und reibungslos vollzogen werden. Zu diesem Zweck werden regelmäßig Abfindungen als ”goldener Handschlag” vereinbart (vgl. Handelsblatt v. ). Gerade bei Positionen auf Vorstands- oder Geschäftsführungsebene ist die vorzeitige Beendigung von Dienstverhältnissen auf Wunsch des Arbeitgebers nicht selten. Aus der Sicht der betroffenen ”Arbeitnehmer” ist es daher oftmals wünschenswert, eine Vereinbarung über...

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