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§ 22 EStG Behandlung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
0. Einführung
Durch das am in Kraft getretene Rentenreformgesetz (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung v. , BGBl 1989 I S. 2261) wurde das gesetzliche Rentenversicherungsrecht im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusammengefaßt. Die bis dahin geltenden und durch das Rentenreformgesetz aufgehobenen Vorschriften finden ab dem nur noch dann Anwendung, wenn dies besonders beantragt wird. Daneben sind in §§ 300ff. SGB VI verschiedene Überleitungsvorschriften geschaffen worden. Im nachfolgenden wird grundsätzlich nur die neue Rechtslage behandelt, gelegentlich bis zum besseren Verständnis auf die frühere Rechtslage Bezug genommen.
Auf Besonderheiten, die sich auf nur im Beitrittsgebiet/ in der ehemaligen DDR verwirklichte Tatbestände gründen, wird nicht eingegangen.
In den angeführten Beispielen wurde berücksichtigt, daß sich die Ertragsanteile bei Leibrenten (Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG) ab dem VZ 1994 und die Ertragsanteile für abgekürzte Leibrenten (Tab. in § 55 Abs. 2 EStDV) ab dem VZ 1996 geändert haben.
1. Altersrente
Arbeiter und Angestellte, die aufgrund ihrer Beitragsleistungen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten einen Anspruch erworben haben, erhalten vom Erreichen der Altersgrenze an (das ist...