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§ 22 EStG Behandlung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Rdvfg. v. – S 2255 A – 6 – St II 22 (ESt-Kartei § 22 Karte 1)
Einführung
Durch das am in Kraft getretene Rentenreformgesetz (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung v. , BGBl 1989 I S. 2261) wurde das gesetzliche Rentenversicherungsrecht im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusammengefaßt. Die bis dahin geltenden und durch das Rentenreformgesetz aufgehobenen Vorschriften finden ab dem nur noch dann Anwendung, wenn dies besonders beantragt wird. Daneben sind in §§ 300 ff. SGB IV verschiedene Überleitungsvorschriften geschaffen worden. Im nachfolgenden wird grundsätzlich nur die neue Rechtslage behandelt, gelegentlich ist zum besseren Verständnis auf die frühere Rechtslage Bezug genommen.
Auf Besonderheiten, die sich auf nur im Beitrittsgebiet / in der ehemaligen DDR verwirklichte Tatbestände gründen, wird nicht eingegangen.
In den angeführten Beispielen wurde berücksichtigt, daß sich die Ertragsanteile bei Leibrenten (Tab. in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG) ab dem VZ 1994 und die Ertragsanteile für abgekürzte Leibrenten (Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV) ab dem VZ 1996 geändert haben.
1. Altersrente
Arbeiter und Angestellte, die aufgrund ihrer Beitragsleistungen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten einen Anspruch erworbe...