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NWB Nr. 52 vom Seite 4314

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

”Gemeinnützigkeit” quo vadis?

von Dipl.-Kaufmann Gerold Miessl, Esslingen a. N.

I. Problemstellung

Zwei Landesverbände der Filmamateure e. V. - mit gleicher Struktur der Satzung - und der Bundesverband der Filmamateure e. V. (BDFA), der Dachverband, dem diese Landesverbände angeschlossen sind, beantragen in drei Bundesländern bei den zuständigen FÄ die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Was sich jetzt außergerichtlich - auf das zu erwartende Urteil des FG Baden-Württemberg können wir gespannt sein - für Resultate ergaben, ist verfassungsrechtlich sehr bedenklich.

Zwei der Körperschaften - ein Landes- und der Bundesverband der Filmamateure - wurden als besonders förderungswürdigen Zwecken dienend anerkannt. Einem der drei Idealvereine wurde die Anerkennung mit der Begründung verwehrt, daß es sich bei § 52 Abs. 2 AO um eine abschließende Aufzählung handelt und durch Tätigkeiten, die nicht unter § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO fallen und die in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht expressis verbis genannt sind, die Allgemeinheit nicht gefördert wird.

II. Begriff der ”Gemeinnützigkeit”

”Gemeinnützigkeit” ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Wertbegriff (Tipke/Kruse, AO, 14. Aufl., § 52 Tz. 2).

Die Ausfüllung/Auslegung dieses Urbegriffes v...

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