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OFD Frankfurt/M. - S 2256 A

§ 23 EStG Verkauf von sich im Privatvermögen eines Steuerpflichtigen befindenden Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des Absatz 1 Satz 1 Nr. 2

Bei der Ermittlung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Veräußerung von Wertpapieren - insbesondere Aktien - bittet die OFD folgendes zu beachten:

I. Allgemeines zur Verwahrung von Wertpapieren

Bei der Verwahrung von Wertpapieren ist zwischen zwei Verwahrungsarten zu unterscheiden:

a) Sammelverwahrung (Girosammelverwahrung)

b) Sonderverwahrung (sogenannte ”Streifbandverwahrung”)

Bei der Girosammelverwahrung verliert der Wertpapierinhaber das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird stattdessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§ 5 ff. des Depotgesetzes - DepotG-).

Bei der Streifbandverwahrung bleibt der Wertpapierinhaber Eigentümer der speziellen von ihm erworbenen Papiere. Die Wertpapiere werden unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von den eigenen Beständen der Bank oder von denen Dritter verwahrt. Der Name des Eigentümers wird auf einem Papierstreifen o. ä. vermerkt, der als Streifband die Wertpapiere - ähnlich gebündelten Banknoten - umgibt (vgl. hierzu § 2 DepotG). Dabei ist allerdings zu beachten, dass alle Wertpapiere, die e...

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OFD Frankfurt/M. v. 16.10.2000 - S 2256 A

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