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§ 21 EStG Zurechnung von Einkünften aus der Vermietung von Grundstücken a) bis zu ihrer Rückübertragung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und b) bei Vermietung von Grundstücken in den Fällen der staatlichen oder zivilrechtlichen Verwaltung
1. Vermietung von Grundstücken bis zu ihrer Rückübertragung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
1.1 Zurechnung der laufenden Einnahmen
Werden Grundstücke nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) rückübertragen, tritt derjenige, auf den das Grundstück rückübertragen wird (Berechtigter i. S. von § 2 Abs. 1 VermG) erst mit Bestandskraft des Bescheids über die Rückübertragung in die sich aus dem Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten nach §§ 16, 34 VermG ein.
Die bis zur Rückübertragung vereinnahmten Nutzungsentgelte hat der Verfügungsberechtigte, das heißt, derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das Grundstück vor der Rückgabe stand, grundsätzlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Der Verfügungsberechtigte ist bis zur Rückübertragung zur Inanspruchnahme der AfA berechtigt.
1.2 Herausgabe der Nutzungsentgelte (§ 7 Abs. 7 S. 2ff. VermG)
Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten Anspruch auf Herausgabe der Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigem Nutzungsverhältnis zustanden. Der Herausgabeanspruch entsteht mit Bestandsk...