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Anlageinstrumente mit Optionsgeschäftselementen; Index-Partizipationsscheine
Auf eine Anfrage der Verbände des Kreditgewerbes zur steuerlichen Behandlung von Index-Partizipationsscheinen nahm der BdF mit Schreiben v. wie folgt Stellung:
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Mit dem Tatbestandsmerkmal ”oder gewährt worden ist” sollen die Fälle erfaßt werden, in denen ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage sicher ist.
Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird demnach nicht erzielt, wenn weder die Rückzahlung des Kapitalvermögens noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder in obigem Sinne gewährt wird. Ist bei einer Kapitalanlage die gesamte Rückzahlung ausschließlich von der ungewissen Entwicklung eines Index abhängig, erzielt der Anleger auch bei positiver Entwicklung des Index keinen stpfl. Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dies gilt auch...