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OFD Berlin - S 2252

Behandlung der Bausparguthabenzinsen und Zinsaufwendungen für einen Zwischenkredit nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

Der BStBl 1992 II S. 1005, die in Nr. 22 Tz. 1 zu § 20 E-Kartei Berlin vertretene Auffassung bestätigt, daß Zinsen aus einem Bausparguthaben, das zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnung eingesetzt werden soll, nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung grundsätzlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Die Zinsaufwendungen für einen Zwischen- oder Vorfinanzierungskredit können dabei nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden, da sie nicht zum Erwerb der verzinslichen Bausparforderung, sondern als Bau- oder Anschaffungsdarlehen zum Erwerb des Wohneigentums bestimmt sind. Danach sind nur die Zinsaufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abzugsfähig.

Abschluß des Bausparvertrages und Aufnahme des Zwischenkredits vor dem

Ferner hat der BFH in seinem o. g. Urt. entschieden, daß die Schuldzinsen auch darüber hinaus bis zur Zuteilung der Bausparsumme in Höhe der Guthabenzinsen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn der Bausparvertrag vor dem abgeschlossen und der Zwischenkredit vor diesem Zeitpunkt aufgenommen worden ist, da anderenfal...BStBl 1993 II S. 301

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OFD Berlin v. 21.07.1995 - S 2252

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