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FinMin NRW - S 2103; s. auch NWB DokSt Rz. 7

§ 1a EStG Umsetzung des Schumacker - im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996

Der EuGH hat zu Art. 48 EWG-Vertrag - Freizügigkeit der AN - (jetzt Art. 48 EG-Vertrag) entschieden, daß bisher beschränkt estpfl. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die ihr Einkommen ganz oder fast ausschließlich aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland erzielen, mit unbeschränkt estpfl. AN gleichzustellen sind, wenn der Familienwohnsitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat liegt. Das Urt. erfordert, insbesondere das Splitting-Verfahren auf diesen Personenkreis anzuwenden. Gleichzustellen sind auch unbeschränkt Stpfl. (sog. Gastarbeiter) mit Familienwohnsitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat.

Der EUGH hat außerdem entschieden, daß beschränkt estpfl. Staatsangehörige anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, auch wenn sie ihr Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nur zum Teil in Deutschland erzielen, nicht von der ESt-Veranlagung ausgeschlossen werden dürfen.

Das Jahressteuergesetz 1996 v. (BGBl 1995, S. 1250) enthält die erforderlichen Anpassungen des EStG an den EG-Vertrag, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Einkunftsart. Die vorgesehenen Neuregelungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich erst ab 1996 gelten sollen, mit ...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 06.12.1995 - S 2103; s. auch NWB DokSt Rz. 7

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