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Rechnungslegung; | Rechnungslegungsstandards des deutschen Standardisierungsrats

Das Bundesministerium der Justiz hat Rechnungslegungsstandards des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, nach § 342 des Handelsgesetzbuchs v. im BAnz Nr. 103 v. S. 10189 bekannt gemacht. Soweit die Empfehlungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden sind, wird gem. § 342 Abs. 2 HGB die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet. Im Einzelnen handelt es sich um den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 2 (DRS 2): Kapitalflussrechnung, die Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2-10 (DRS 2-10): Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten, den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 3 (DRS 3): Segmentberichterstattung, die Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 3-10 (DRS 3-10): Segmentberichterstattung von Kreditinstituten sowie ...

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