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§ 17 EStG Verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Abs. 1 (wesentliche Beteiligung) in eine Kapitalgesellschaft; Bewertung der Anteile bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft
Der BdF kommt zurück auf ein früheres Schreiben. Es wird darin gefragt, wie die verdeckte Einlage von Anteilen an einer KapGes i. S. des § 17 Abs. 1 EStG (wesentliche Beteiligung) in eine andere KapGes zu bewerten ist. Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
1. Gesellschafterebene
a) Behandlung wie eine Veräußerung der eingelegten Anteile
Für den Gesellschafter einer KapGes steht auf Grund der Änderung durch das StÄndG 1992 die verdeckte Einlage seiner im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an der KapGes in eine andere KapGes der Veräußerung der Anteile gleich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG). An die Stelle des Veräußerungspreises tritt in diesen Fällen der gemeine Wert der Anteile (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EStG), so daß sich der Veräußerungsgewinn aus dem Veräußerungsgeschäft wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemeiner Wert der Anteile | |||||
./. Anschaffungskosten | |||||
|
b) Nachträgliche Anschaffungskosten für die bestehenden Anteile an der aufnehmenden KapGes
Die verdeckte Einlage einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer KapGes in eine andere KapGes führt für den Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner bestehenden Beteiligung an der ...BStBl III S. 733BStBl II S. 494