Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochenen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und des zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof sowie der Mehrkosten im innerstaatlichen Verfahren
Leitsatz
1. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof .
2. Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird .
Gesetze: Art 6 MRK, Art 41 MRK, § 851 ZPO, § 399 BGB, § 35 InsO, § 36 InsO
Instanzenzug: Az: 22 U 81/08 Urteilvorgehend Az: 23 O 382/07 Urteil
Tatbestand
1Der Kläger ist Verwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zu diesem Zeitpunkt war eine Individualbeschwerde des Schuldners beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, mit welcher der Schuldner einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der langen Dauer eines von ihm betriebenen Amtshaftungsprozesses geltend machte. Der Kläger teilte dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (fortan: Gerichtshof) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit und begehrte Rubrumsberichtigung. Der Gerichtshof teilte mit, auch bei eröffnetem Insolvenzverfahren bleibe der Schuldner Antragsteller, der Abwickler (Insolvenzverwalter) trete in dem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht an dessen Stelle.
2Mit Urteil des Gerichtshofs vom wurde die Verletzung des Art. 6 EMRK festgestellt und der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland) aufgegeben, dem Schuldner eine angemessene Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 45.000 € zu zahlen, außerdem 10.000 € Mehrkosten bezüglich der vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren zu erstatten sowie 4.000 € Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof, jeweils zuzüglich Zinsen und gegebenenfalls Umsatzsteuer.
3Der Aufforderung des Klägers, diese Beträge von insgesamt 59.000 € an der Masse auszubezahlen, kam die Beklagte nicht nach. Sie zahlte an den Schuldner persönlich und vertrat die Auffassung, die zugesprochenen Beträge seien zweckgebunden, deshalb nicht abtretbar, nicht pfändbar und fielen nicht in die Masse. Sie behauptet, der Anspruch sei vom Schuldner bereits am an Frau … K. abgetreten worden.
4Der Kläger verlangt Auszahlung der streitigen 59.000 € an ihn, weil die Beklagte an den Schuldner nicht mit befreiender Wirkung habe leisten können, außerdem Erstattung von 2.028,36 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Verwalter sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Gründe
A.
6Die Revision ist zulässig. In die versäumte Frist zur Einlegung der Revision hat der Senat Wiedereinsetzung gewährt. Mit Zustellung dieses Beschluss vom begann die Revisionsbegründungsfrist zu laufen (, BGHZ 173, 14 Rn. 13; vom - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 7 ff). Die Revisionsbegründung ist am fristgerecht eingegangen. Der beantragten Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist bedarf es deshalb nicht.
B.
7Die Revision ist in Höhe von 10.344,82 € begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
8Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet (veröffentlicht unter anderem in ZIP 2009, 1873). Es hat gemeint, die Forderung des Schuldners sei, ihre vom Kläger behauptete Nichtabtretung an Frau K. unterstellt, durch die Zahlung der Beklagten erloschen. Die Beklagte habe zwar Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt. Die Verbindlichkeit sei jedoch nicht zur Masse zu erfüllen gewesen. Dies folge aus der in dem Urteil des Gerichtshofs festgestellten besonders schweren Verletzung des Art. 6 EMRK und der Opfereigenschaft des Insolvenzschuldners. Der zuerkannte Entschädigungsbetrag sei nicht gemäß § 399 BGB übertragbar und gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar.
9Der Gerichtshof könne nach Art. 41 EMRK nur der verletzten Person eine Entschädigung zusprechen. Nach innerstaatlichem Recht seien zwar Staatshaftungsansprüche grundsätzlich auch dann übertragbar und pfändbar, wenn sie auf der Verletzung immaterieller Rechtsgüter beruhen und auf Ersatz immaterieller Schäden gerichtet seien. Die Entschädigung nach Art. 41 EMRK werde aber zum Ausgleich solcher Schäden zuerkannt, deren Wiedergutmachung die nationale (deutsche) Rechtsordnung nur unvollkommen gestatte. Dies spreche dafür, den Entschädigungsanspruch solchen Ansprüchen gleichzustellen, die nicht der Pfändung unterliegen, wie etwa - vom Schmerzensgeld zu unterscheidende - Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des nicht übertragbaren allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB. Die vom Gericht festgestellte Opfereigenschaft des Schuldners aufgrund konventionswidrig überlanger Verfahrensdauer sei wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar. Beide dienten nicht nur und nicht in erster Linie der Wiedergutmachung, vielmehr vor allem der Prävention. Dies spreche dafür, auch hier eine Unpfändbarkeit anzunehmen, weil andernfalls die Zweckbindung des Entschädigungsanspruchs verfehlt werde. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Beklagte andernfalls zwangsläufig selbst in Höhe der Insolvenzquote an ihrer Entschädigungsleistung teilhätte, weil sie Verfahrenskosten aus dem der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegenden Vorverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet habe.
10Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte im Falle der Zahlung an den Insolvenzverwalter und anschließender Rückforderung des gezahlten Betrages vom Schuldner im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 2 EMRK Sanktionen ausgesetzt sein könnte.
11Die zuerkannten Ansprüche auf Ersatz von Kosten seien ebenfalls zweckgebundene Leistungen. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof sollten Aufwendungen ersetzt werden, die dem Insolvenzschuldner zum Zwecke der Durchsetzung seines Anspruchs wegen Verletzung der Menschenrechtskonvention entstanden seien. Der zugesprochene Entschädigungsanspruch wegen der übrigen Verfahrenskosten sei zweckgebunden, weil er die Mehrkosten des Schuldners wegen der überlangen Verfahrensdauer im Ausgangsverfahren ausgleichen solle. Diesem Zweck werde er nicht gerecht, wenn die Entschädigung zur Erfüllung von Forderungen der Insolvenzgläubiger einschließlich derjenigen der Beklagten dienen müsste.
II.
12Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend für zulässig erachtet. Das wird von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht in Zweifel gezogen.
13Der Klage steht insbesondere nicht die formelle Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs gemäß Art. 44 EMRK entgegen. Bei der vom Gerichtshof ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, an den Beschwerdeführer binnen drei Monaten, nachdem das Urteil nach Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, 59.000 € nebst Steuern und Zinsen zu zahlen, handelt es sich um ein Leistungsurteil (Okresek, EuGRZ 2003, 168, 169; Matscher, EuGRZ 1982, 517, 525; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Verfahren MRK Rn. 77 c Fn. 393; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 23, 42). Die Beklagte ist gemäß Art. 41 EMRK verpflichtet, an den erfolgreichen Beschwerdeführer die angeordnete Zahlung zu leisten (BVerfGE 111, 307, 322).
14Der Kläger kann jedoch, seine Aktivlegitimation an Stelle des Schuldners unterstellt, ebenso wie der Schuldner selbst aus diesem Urteil nicht vollstrecken. In dem Urteil ist der Kläger schon nicht als Gläubiger bezeichnet. Eine Titelumschreibung kommt nicht in Betracht. Nach der Mitteilung des Gerichtshofs vom tritt der Insolvenzverwalter nicht an Stelle des antragstellenden Schuldners in das Verfahren der Individualbeschwerde gemäß Art. 34 EMRK beim Gerichtshof ein.
15Zudem ist das Urteil des Gerichtshofs in Deutschland schon dem Grunde nach nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar. Den Leistungsanordnungen des Gerichtshofs fehlt eine unmittelbare innerstaatliche Wirkung (Cremer in Grote/Marauhn, Konkordanzkommentar EMRK/GG Kap. 32 Rn. 83). Die Frage der Vollstreckung ist vielmehr dem jeweiligen staatlichen Recht überlassen (vgl. BVerfGE 111, 307, 318 f, 322 f; Papier, EuGRZ 2006, 1, 2 f; Wittinger, NJW 2001, 1238, 1239; Cremer in Grote/Marauhn, aaO Kap. 32 Rn. 83).
16Das nationale deutsche Recht sieht keine Möglichkeit vor, Urteile des Gerichtshofs für vollstreckbar zu erklären. Eine spezialgesetzliche Regelung, etwa im Zustimmungsgesetz, liegt nicht vor. §§ 704 ff bzw. §§ 722 ff ZPO gelten für inländische Urteile bzw. für Urteile ausländischer Gerichte, nicht aber für Urteile von Gerichten, die unter Beteiligung Deutschlands durch internationale Abkommen geschaffen wurden (Cremer in Grote/Marauhn, aaO). Selbst wenn der Gläubiger Vollstreckungsklage erheben könnte, kann er jedenfalls auch im Wege der Leistungsklage vorgehen (, NJW 1964, 1626; Beschluss vom - VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; Urteil vom - IVb ZR 90/85, NJW 1987, 1146; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 722 Rn. 41; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 722 Rn. 96; Hk-ZPO/Kindl, 4. Aufl. §§ 722, 723 Rn. 7).
17Die Pflicht der Beklagten, das Urteil des Gerichtshofs zu beachten, ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 EMRK. Kommt die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nach, hat der durch die Entscheidung Begünstigte jedoch innerstaatlich die Möglichkeit, die Leistungspflicht der Beklagten durchzusetzen. Dies ergibt sich aus der Geltungsanordnung des Zustimmungsgesetzes zur EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 111, 307, 316 f, 322 f). Der aus dem Urteil des Gerichtshofs Berechtigte hat aus dessen Leistungsausspruch einen innerstaatlich auf dem Zivilrechtsweg (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) durchsetzbaren Anspruch erworben (Cremer in Grote/Marauhn, aaO).
III.
18Das Berufungsgericht hält jedoch rechtlicher Prüfung hinsichtlich der Begründetheit der Klage nicht in vollem Umfang stand. Die Klage ist hinsichtlich der vom Gerichtshof zuerkannten Kosten in Höhe von 10.000 € sowie der anteilig hierauf entfallenden vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.
191. Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil ausgesprochen, dass die festgestellte Zahlung an den Schuldner zu erfolgen hat. Dabei sind jedoch die Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aus verfahrensrechtlichen Gründen außer Betracht geblieben. Das Insolvenzverfahren hatte auf das Verfahren vor dem Gerichtshof keinen Einfluss (Mitteilung des Gerichtshofs vom ).
202. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der vom Gerichtshof festgesetzten Entschädigung in Höhe von 10.000 € verlangen, weil der Anspruch auf Zahlung dieser Entschädigung in die Insolvenzmasse fiel und die Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Schuldner geleistet hat.
21In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört, und was er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
22Soweit der zugesprochene Entschädigungsanspruch zur Insolvenzmasse gehörte, konnte die Beklagte gemäß § 82 InsO nicht mit befreiender Wirkung an den Schuldner persönlich leisten, weil ihr im Zeitpunkt der Zahlung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bekannt war. Sie hätte, um der Ungewissheit über die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung an den Schuldner zu entgehen, den Entschädigungsbetrag zugunsten des Schuldners und der Masse unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegen können (§§ 378, 376 Abs. 2 Nr. 1, § 372 Satz 2 BGB).
23a) Die Frage, ob die dem Schuldner zugesprochenen Beträge zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehören oder in die Masse fallen, ergibt sich nicht aus der EMRK, sondern richtet sich nach dem nationalen deutschen Recht.
24aa) Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass die unter Anwendung von Art. 41 EMRK festgesetzte und aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs geschuldete Entschädigung unpfändbar sein sollte. Gleichzeitig hat er aber klargestellt, dass die Entscheidung dieser Frage dem jeweiligen Konventionsstaat obliegt (EGMR, NJW 2001, 56 Rn. 133).
25Die Aussage betraf die konkrete Frage, ob der Konventionsstaat, der zur Zahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (dort: Folter in Polizeihaft) verurteilt wird, diesen Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund eigener Forderungen gegen den Beschwerdeführer aus einer Zollstrafe pfänden kann. Der Gerichtshof hat das mit der Begründung abgelehnt, dass in einem solchen Fall der Zweck der Entschädigung verfehlt und das System des Art. 41 EMRK pervertiert würde, wenn nämlich dadurch der Konventionsstaat Schuldner und Gläubiger der Entschädigung zugleich würde.
26Es liegt nahe, diese Sichtweise auf die Verletzung anderer Menschenrechte nach der EMRK zu übertragen. Mag der Verstoß gegen das Folterverbot (Art. 3 EMRK) auch schwerwiegender erscheinen als ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren durch überlange Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK), so verbietet sich gleichwohl eine qualitative Unterscheidung von Verstößen gegen die unterschiedlichen von der Konvention geschützten Menschenrechte.
27Die vom Gerichtshof missbilligte Folge der Pfändung lag seinerzeit darin, dass die Entschädigung vollen Umfangs gerade dem schädigenden Staat zugeflossen wäre, der Beschwerdeführer durch das Urteil also keinen Ausgleich erhalten, der Konventionsstaat im Ergebnis keinen Nachteil erlitten hätte.
28Das entspricht Billigkeitserwägungen im deutschen Recht, wie sie etwa in § 393 BGB Ausdruck finden. Soll der zugesprochene Betrag jedoch - wie hier - anderen Gläubigern zugute kommen, die sich die Konventionsverletzungen nicht zurechnen lassen müssen, ist dieser Gedanke nicht ohne weiteres übertragbar. Es muss deshalb als völlig offen erscheinen, wie der Gerichtshof im vorliegenden Fall - wenn auch außerhalb seiner Entscheidungskompetenz - die Frage beurteilen würde, ob der Entschädigungsanspruch in die Masse fällt. Soweit die Beklagte selbst Insolvenzgläubigerin ist, ist ihre Forderung im Verhältnis zur Gesamtsumme der angemeldeten und anerkannten Insolvenzforderungen jedenfalls so gering, dass allenfalls ein sehr kleiner Teil der Entschädigung an sie zurückfließen könnte. Selbst dies ließe sich dadurch verhindern, dass die Entschädigungssumme bei der Verteilung nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt würde.
29bb) Der Gerichtshof hat jedenfalls unmissverständlich klargestellt, dass die Entscheidung über die Frage der Pfändbarkeit den nationalen Behörden oder Gerichten des Konventionsstaats zusteht. Seine gleichwohl geäußerte Rechtsmeinung hat demzufolge nach eigener Auffassung keine Bindungswirkung. Eine Unpfändbarkeit der Forderung kann folglich nicht aus der innerstaatlichen Geltung der EMRK hergeleitet werden, weil der Gerichtshof selbst eine solche Folge aus ihr nicht abzuleiten vermag (Meyer-Ladewig, aaO Art. 41 Rn. 42).
30Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben allerdings besondere Bedeutung für das Konventionsrecht als Völkervertragsrecht, weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention widerspiegelt (BVerfGE 111, 307, 319). Sie entfalten deshalb eine normative Leit- und Ordnungsfunktion. Die EMRK hat innerhalb des deutschen Rechts den Rang einfachen Bundesrechts. Sie steht unterhalb der Verfassung, entfaltet aber als geltendes Gesetzesrecht bindende Wirkung gegenüber den Staatsorganen, die durch das im Grundgesetz niedergelegte Gebot der Völkerrechtsoffenheit und Völkerrechtsfreundlichkeit verstärkt wird (Papier, EuGRZ 2006, 1).
31Die Rechtswirkungen der Entscheidungen des Gerichtshofs bemessen sich aber nach dem Inhalt der von ihm auszulegenden Konvention. Enthält diese für die hier zu entscheidende Frage nach den Feststellungen des Gerichtshofs keine Aussage, fehlt es insoweit auch an einer Ordnungs- und Leitfunktion (vgl. BVerfGE 111, 307, 319).
32b) Die dem Schuldner zugesprochene Entschädigung ist jedoch nach innerstaatlichem Recht in Höhe von 49.000 € unpfändbar und fällt deshalb nicht in die Masse. Dies betrifft die zuerkannten 45.000 € für den immateriellen Schaden sowie die 4.000 € für die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof. Die weiter zuerkannten 10.000 € für Mehrkosten bei dem vorangegangenen innerstaatlichen Verfahren sind dagegen pfändbar und fallen demzufolge in die Masse.
33aa) Nach deutschem Recht sind Ansprüche wegen immaterieller Schäden übertragbar und pfändbar. Das gilt auch für Staatshaftungsansprüche, soweit diese auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind.
34Durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 478) wurde § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB damaliger Fassung gestrichen und damit der Schmerzensgeldanspruch vererblich und frei übertragbar (, NJW 1995, 783) und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar. Daran hat sich durch die Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Ansprüche wegen immaterieller Schäden durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 2674) nichts geändert. § 253 Abs. 2 BGB enthält keine Einschränkung der Übertragbarkeit mehr. Die Übertragbarkeit ergibt sich damit in vollem Umfang aus der genannten Entstehungsgeschichte.
35Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 253 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl. § 253 Rn. 66; Erman/Ebert, BGB 12. Aufl. § 253 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl. § 35 Rn. 427; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 36 Rn. 48).
36bb) Ob für die Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts etwas anderes gilt, wie das Berufungsgericht annimmt, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen.
37Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein durch Art. 1 und 2 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht. Es dient in erster Linie dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit, das auch durch - allerdings subsidiäre - Schadensersatzansprüche gesichert wird, die auf den Ausgleich immaterieller Schäden gerichtet sind. Dieser Ausgleich ist kein Schmerzensgeldanspruch, sondern ein Rechtsbehelf, der unmittelbar auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 GG zurückgeht (, BGHZ 143, 214, 218).
38Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliches Recht unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererbbar. Dementsprechend sind sie auch nicht pfändbar. Dagegen sind die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts nicht in derselben Weise unauflöslich an die Person des Trägers gebunden. Ob sie unter Lebenden übertragbar sind, hat der Bundesgerichtshof dahingestellt sein lassen; er hat jedoch die Vererblichkeit bejaht (BGH, aaO S. 220 f; Urteil vom - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339 Rn. 12 f).
39Vergleichbar ist aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht die Frage nach der Übertragbarkeit essentieller Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, aus dem sich künftig Ansprüche ergeben könnten. Vergleichbar ist allein die Frage, ob bereits entstandene Zahlungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts übertragbar sind.
40Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmerte. Es steht deshalb der Gesichtspunkt der Genugtuung im Vordergrund, zusätzlich der Gedanke der Prävention, während der Ausgleichsgedanke in den Hintergrund tritt ( aaO Rn. 13). Die Abtretung eines schon bestehenden Geldzahlungsanspruchs ändert nichts daran, dass das Persönlichkeitsrecht seinen Träger weiter in vollem Umfang schützt. Seine Zwecke können auch bei Abtretung des einzelnen Geldzahlungsanspruchs gewahrt werden.
41cc) Der Pfändbarkeit des nach Art. 41 EMRK zuerkannten Anspruchs wegen immaterieller Schäden steht jedoch gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegen, dass die Leistung an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.
42Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (, NJW 1986, 713, 714; vom - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12 mwN). In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe. Hier liegt ein Fall der letzten Gruppe vor. Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Gläubigers derart verknüpft, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger, hier den Kläger als Insolvenzverwalter, sie als eine andere Leistung erscheinen lassen würde.
43Der Anspruch nach Art. 41 EMRK entsteht nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des Gerichtshofs. Diese knüpft an eine festgestellte Menschenrechtsverletzung zu Lasten des Individualbeschwerdeführers durch den Vertragsstaat an, für die das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestattet, oder zumindest bis zum Urteil des Gerichtshofs nicht erbracht hat (Meyer-Ladewig, aaO Rn. 4; Urteil des Gerichtshofs Rn. 48 ff). Die Zuerkennung liegt im billigen Ermessen des Gerichtshofs und zielt auf eine gerechte Entschädigung, die einen Ausgleich im Hinblick auf die immateriellen Schäden wegen der erlittenen Menschenrechtsverletzung bewirken soll.
44Der Gerichtshof hat im vorliegenden Fall wegen eines besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen Art. 6 EMRK und des Umstands, dass der Beschwerdeführer fast während des gesamten Berufslebens das verschleppte Verfahren hat führen müssen, nach Billigkeit entschieden. Er hat die Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit, die schon durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt war, nicht für ausreichend erachtet, um die Opfereigenschaft des Schuldners entfallen zu lassen (Rn. 48). Der von ihm bezweckte Ausgleich der persönlichen langjährigen Beeinträchtigungen und der dadurch bewirkten schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung könnte nicht erreicht werden, wenn der Ausgleichsanspruch in die Masse fiele. Die Entschädigung sollte unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausdrücklich dem Schuldner zugute kommen. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gerichtshof diesen Anspruch zugebilligt hätte, wenn anstelle des Schuldners der Kläger das Beschwerdeverfahren für die Masse hätte aufnehmen und fortführen können. Die Insolvenzgläubiger haben allein dadurch, dass der Schuldner in seinen Menschenrechten verletzt wurde, weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten, die ausgeglichen werden sollten. Die Auszahlung des zuerkannten Betrages an einen Vollstreckungsgläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend verändern (im Ergebnis ebenso: Peukert in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 41 Rn. 97; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, aaO Bd. 8 Verfahren MRK Rn. 77 c Fn. 393).
45dd) § 399 Abs. 1 BGB steht dagegen der Abtretbarkeit nicht entgegen, soweit dem Schuldner 10.000 € als Ausgleich für Mehrkosten in dem vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren gewährt worden sind. Zweck dieser Zahlung ist es nicht, die Opfereigenschaft des Insolvenzschuldners zu kompensieren; sie dient vielmehr der Abdeckung höherer Kosten, ist also mittelbar auch zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bestimmt. Sind diese bislang ganz oder teilweise nicht befriedigt, sind sie Insolvenzgläubiger, die ihre Ansprüche zur Tabelle anmelden müssen, um wenigstens die Insolvenzquote realisieren zu können. Ein Vorrang gegenüber anderen Gläubigern kommt ihnen nach der Insolvenzordnung nicht zu. Es läuft deshalb jedenfalls dem Zweck der angeordneten Zahlung nicht zuwider, dass der Betrag in die Masse fällt und auf diese Weise die Befriedigungschancen der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger erhöht. Die Zahlung in die Masse lässt diese nicht als eine andere Leistung im Sinne des § 399 Abs. 1 BGB erscheinen.
46Sind die entsprechenden Gläubiger bereits in nicht anfechtbarer Weise befriedigt, bedarf der Schuldner des Betrags nicht mehr zur unmittelbaren Verwirklichung des ihm beigelegten Zweckes. Ihm werden dann lediglich entstandene Auslagen erstattet. Einen Ausgleich höchstpersönlicher Beeinträchtigungen verfolgt die Zahlung auch dann nicht. Wird der Betrag zur Masse gezahlt und an andere Gläubiger des Insolvenzschuldners ausgeschüttet, ändert sich an der Identität der Leistung nichts (im Ergebnis ebenso: Peukert in Frowein/Peukert aaO; Gollwitzer aaO). Eine andere Behandlung als in sonstigen Fällen des Neuerwerbs durch Kostenerstattung ist nicht veranlasst.
47ee) Der zuerkannte Betrag von 4.000 € zum Ausgleich der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof ist dagegen insgesamt als nicht pfändbar, weil nicht übertragbar anzusehen.
48Die dem Insolvenzschuldner für das Verfahren vor dem Gerichtshof zuerkannten Kostenerstattungsansprüche dienen nicht allein der begehrten Ausurteilung von Zahlungspflichten, sondern vorrangig und schwerpunktmäßig der erfolgten Feststellung der geltend gemachten Menschenrechtsverletzung. Sie dienen zwar auch der Festsetzung der Erstattung von Mehrkosten in dem Vorverfahren; eine entsprechende Quotelung dieses Entschädigungsanspruchs verbietet sich jedoch schon wegen der insoweit aufs Ganze betrachtet untergeordneten Bedeutung dieser Mehrkostenerstattung.
49Fielen die zu erstattenden Kosten anteilig in die Masse, müsste dem Schuldner ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kläger in der Form einer Masseverbindlichkeit zuerkannt werden, weil er insoweit - Erstattung der Mehrkosten in dem Vorverfahren -, die Geschäfte des Insolvenzverwalters geführt hat (§§ 670, 677, 681 BGB). Denn die Geltendmachung von Ansprüchen der Masse obliegt nach deutschem Recht dem Verwalter auf Kosten und Risiko der Masse.
503. Die von der Beklagten behauptete Abtretung des Anspruchs an Frau K., die der Kläger bestritten hat, steht der Klageforderung nicht entgegen. Ausweislich der vorgelegten Abtretungsurkunde sollte der Schuldner unwiderruflich berechtigt bleiben, die Forderung gerichtlich geltend zu machen; ihm wurde Prozessführungsbefugnis erteilt. Er war ermächtigt, die Forderung weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen. Dies ist, soweit die Forderung abtretbar ist, zulässig (Zöller/Vollkommer, aaO Vor § 50 Rn. 45 f mwN). Die Insolvenz des Schuldners hat die Einziehungsermächtigung nicht berührt (Zöller/Vollkommer, aaO). § 116 InsO findet nur Anwendung, wenn der Schuldner Geschäftsherr, nicht wenn er Geschäftsbesorger ist (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 116 Rn. 4). Die Geschäftsbesorgungsbefugnis ist als Teil der Verwaltungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger übergegangen. Die Beklagte behauptet nicht, der Kläger habe die Erfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 103 InsO abgelehnt (zur Anwendbarkeit vgl. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO). Ebenfalls ist zu einer anderweitigen Beendigung der Einziehungsermächtigung nichts Substantiiertes vorgetragen. Ob die streitige Abtretungserklärung überhaupt in der behaupteten Weise abgegeben wurde, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
514. Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Kosten, die der Höhe nach nicht bestritten sind, ist aus Verzug gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB der Anteil zu erstatten, der dem Obsiegen in der Hauptsache entspricht, also 17 v.H. von insgesamt 2.028,36 €, zusammen 344,82 €.
52Zinsen auf die Hauptsache sind gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab zu zahlen. Verzug ist infolge des Mahnschreibens des Klägervertreters vom mit Fristsetzung zum eingetreten.
535. Sanktionen des Ministerkomitees gegen die Beklagte nach Maßgabe des Art. 46 EMRK sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts selbst dann nicht zu befürchten, wenn diese im Umfang ihrer Verurteilung nach Auszahlung an den Kläger Rückforderungsansprüche gegen den Schuldner, die aus dessen insolvenzfreiem Vermögen zu erbringen wären, geltend machen und durchsetzen würde. Denn die Frage der Pfändbarkeit und damit der Massezugehörigkeit von Entschädigungen nach Art. 41 EMRK ist, auch nach der angeführten Auffassung des Gerichtshofs, nach nationalem Recht zu beurteilen.
IV.
54Da die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAI-27450