NWB Nr. 20 vom Seite 1543 Fach 19 Seite 1813

Düsseldorfer Tabelle - Unterhaltsrichtlinien zum Kindes- und Ehegattenunterhalt - Stand 1. 7. 1992

Geltungsbereich: Gerichtsbezirke der OLG Düsseldorf, Hamm und Köln; die Zahlenwerte werden auch von den übrigen OLG in den jeweiligen Tabellen im wesentlichen übernommen.

Die neue Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten und Bezirksgerichten stattgefunden haben.

Die Zahlenwerte der neuen Tabelle gelten ab dem . Bis zum sind die Zahlenwerte der bisherigen Tabelle (Stand , abgedruckt in NWB F. 19 S. 1505 = FamRZ 1988, 911 = NJW 1988, 2352) anzuwenden.

Die Regelbedarfssätze für nichteheliche Kinder, die zugleich Mindestsätze für den Unterhalt minderjähriger Kinder darstellen, beruhen auf der Verordnung vom (BGBl I S. 335). Vgl. dazu bereits NWB F. 19 S. 1799 ff.

A. Kindesunterhalt


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Altersstufe     bis       v. 7. bis    v. 13. bis    ab Volldg.
                Volldg.   Volldg.      Volldg.       18. Lbj.
                6. Lbj.   12. Lbj.     18. Lbj.      (vgl.
                                       (vgl.         Anm. 7
                                       Anm. 8)       und 8)
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Nichtehe-
liche
Kinder nach
VO 1992         291       353          418
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Eheliche
Kinder nach
Nettoein-
kommen des                                                     Bedarfs-
Unterhalts-                                                    kontroll-
pflichtigen                                                    betrag
in DM                                                          in DM
                                                               gemäß
Gruppe                                                         Anm. 6
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1  bis  2300    291       353          418                     1150/1300
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2  2300-2600    310       375          445                     1370
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3  2600-3000    335       405          480                     1450
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4  3000-3500    370       450          530                     1550
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5  3500-4000    410       495          590                     1680
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6  4100-4800    450       545          650                     1880
S. 1544


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Altersstufe     bis       v. 7. bis    v. 13. bis    ab Volldg.
                Volldg.   Volldg.      Volldg.       18. Lbj.
                6. Lbj.   12. Lbj.     18. Lbj.      (vgl.
                                       (vgl.         Anm. 7
                                       Anm. 8)       und 8)
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7  4800-5700    500       605          720                     2100
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8  5700-6700    550       665          790                     2350
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9  6700-8000    600       730          860                     2600
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   über 8000    nach den Umständen des Falles.

Anmerkungen:

1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Den Bedarfsbeträgen der Gruppen 2-8 entsprechen folgende auf- und abgerundete Zuschläge auf den Basisbetrag der 1. Gruppe in %: 7, 15, 27, 40, 55, 72, 90, 105.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Einzelnachweis eine Pauschale von 5 % - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind i. d. R. vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1 150 DM, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1 300 DM.

Der angemessene Eigenbedarf beträgt gegenüber volljährigen Kindern i. d. R. mindestens monatlich 1 600 DM.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist i. d. R. ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. und 3. Altersstufe der jeweiligen Gruppe vorzunehmen.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt i. d. R. monatlich 950 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. S. 1545

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i. d. R. um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.

9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Krankenkassenbeiträge nicht enthalten.

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder aus §§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB:

1. gegen einen erwerbstätigen

Unterhaltspflichtigen;


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a) wenn der Berechtigte kein         3/7 des anrechenbaren Erwerbsein-
   Einkommen hat:                    kommens zuzüglich 1/2 der anrechen-
                                     baren sonstigen Einkünfte des
                                     Pflichtigen, nach oben begrenzt
                                     durch den vollen Unterhalt,
                                     gemessen an den zu berücksichtigen-
                                     den ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte
   ebenfalls Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe:              3/7 der Differenz zwischen den
                                     anrechenbaren Erwerbseinkommen der
                                     Ehegatten, insgesamt begrenzt durch
                                     den vollen ehelichen Bedarf, für
                                     sonstige anrechenbare Einkünfte
                                     gilt der Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienerehe:              Unterschiedsbetrag zwischen dem
                                     vollen ehelichen Bedarf und dem
                                     anrechenbaren Einkommen des
                                     Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen
                                     um 1/7 zu kürzen ist: der
                                     Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht
                                     höher sein als bei einer Berechnung
                                     nach aa);
c) wenn der Berechtigte
   erwerbstätig ist, obwohl
   ihn keine Erwerbsobliegen-
   heit trifft:                      gem. § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbs-
   tätigen Unterhaltspflichtigen
   (z. B. Rentner):                  wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:


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a) aus §§ 58, 59 EheG:               i. d. R. wie zu I,
b) aus § 60 EheG:                    in der Regel 1/2 des Unterhalts
                                     wie zu I,
c) aus § 61 EheG:                    nach Billigkeit
                                     (höchstens bis zu I).

2. Bei Ehegatten, die vor dem in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigten (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen. S. 1546

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:


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1. wenn der Unterhaltspflichtige
   erwerbstätig ist:                      1 300 DM.
2. wenn der Unterhaltspflichtige
   nicht erwerbstätig ist:                1 150 DM.

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs i. d. R.:


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1. falls erwerbstätig:                    1 300 DM,
2. falls nicht erwerbstätig:              1 150 DM.

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:


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1. falls erwerbstätig:                                          970 DM,
2. falls nicht erwerbstätig:                                    840 DM.

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend.

Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, sie sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Das Kindergeld ist bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

Beispiel (aus Vereinfachungsgründen ohne Kindergeld):

Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2 600 DM.

Unterhaltsberechtigte: ein nicht erwerbstätiger Ehegatte (B) und zwei minderjährige Kinder K 1 und K 2 (1. und 2. Altersstufe).


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Notwendiger Eigenbedarf des V:   1300 DM,
Verteilungsmasse:                2600 DM - 1300 DM = 1300 DM,


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notwendiger Gesamtbedarf der
Berechtigten:                    1150 DM (B) + 291 DM (K 1) + 353 DM
                                 (K 2) = 1794 DM.


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Unterhaltsansprüche: B = 1 150 DM x 1 300/1 794 = 833 DM,
                     K 1 = 291 DM x 1 300/1 794 = 211 DM,
                     K 2 = 353 DM x 1 300/1 794 = 256 DM
                     (Summe: 1 300 DM = Verteilungsmasse).

Fundstelle(n):
NWB Fach 19 Seite 1813 - 1816
NWB1992 Seite 1543 - 1546
TAAAA-83595