Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. 1. 1989)
Geltungsbereich: Gerichtsbezirke der OLG Düsseldorf, Köln und Hamm; die Zahlenwerte werden auch von den übrigen OLG im wesentlichen übernommen.
A. Kindesunterhalt (vgl. NWB F. 19 S. 1417)
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Altersstufe bis Volldg.
v. 7 bis v. 13 bis ab
Vollendung 6. Lbj. 12. Lbj. 18. Lbj. des 18. Lbj. (vgl. Anm. 8) (vgl. Anm. 7,8) --------------------------------------------------------------------- Nettoeinkommen des Bedarfskontroll- Unterhaltspflichtigen in DM betrag in DM gem. Anm. 6 --------------------------------------------------------------------- 1 bis 2 100 251 304 360 1 000/1 100 2 2 100-2 400 270 325 385 1 160 3 2 400-2 800 295 360 425 1 230 4 2 800-3 400 330 400 475 1 320 5 3 400-4 000 365 440 525 1 455 6 4 000-4 800 420 510 605 1 685 7 4 800-5 800 480 580 685 1 910 8 5 800-7 000 545 660 785 2 185 über 7 000 nach den Umständen des Falles. |
Anmerkungen:
1. Monatliche Unterhaltsbedarfsbeträge nach BGB, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.
2. Den Bedarfsbeträgen der Gruppen 2-8 entsprechen folgende auf- und abgerundeten Zuschläge auf Basisbetrag der 1. Gruppe in %: 7, 18, 30, 45, 65, 90, 120.
3. Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5 % - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Über die Pauschale hinausgehende berufsbedingte Aufwendungen sind auf konkreten Nachweis abzuziehen, soweit von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abgrenzbar.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1 000 DM, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mindestens monatlich 1 100 DM. Der angemessene Eigenbedarf beträgt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel mindestens 1 400 DM, er kann auch höher liegen.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen den Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist in der Regel ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. und 3. Altersstufe der jeweiligen Gruppe vorzunehmen. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Stu- S. dierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 850 DM. Gleiches gilt für ein Kind mit eigenem Haushalt.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.
B. Ehegattenunterhalt (vgl. NWB F. 19 S. 1410)
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach neuem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:
Aus §§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB:
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1. gegen einen
erwerbstätigen 3/7 des
anrechenbaren Unterhaltspflichtigen Nettoeinkommens des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den a) wenn der Berechtigte kein vollen Unterhalt, gemessen an den Einkommen hat: zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen. --------------------------------------------------------------------- b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen (Rente, Arbeitslohn, Zinsen) hat: aa) Doppelverdienerehe: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf. bb) Alleinverdienerehe: Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, gegebenenfalls nach oben begrenzt durch 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen der Ehegatten. --------------------------------------------------------------------- c) wenn der Berechtigte erwerbs- gem. § 1577 Abs. 2 BGB tätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: --------------------------------------------------------------------- 2. gegen einen nicht erwerbs- wie zu 1a, b, oder c, jedoch 50%. tätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): |
II. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach bisherigem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:
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1. Aus §§ 58, 59
EheG: in
der Regel wie I 2. Aus § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I 3. Aus § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I |
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:
Wie zu I bzw. II, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
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1. Wenn der
Unterhaltspflichtige erwerbstätig
ist: 1 100 DM 2. Wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1 000 DM |
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Mindestbedarf) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. Als Haushaltungsvorstand:
a) falls erwerbstätig:1 100 DM; b) falls nicht erwerbstätig:
1 000 DM
2. Bei gemeinsamem Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen:
a) falls erwerbstätig: 820 DM; b) falls nicht erwerbstätig:
730 DM.
Fundstelle(n):
NWB Fach 19 Seite 1505 - 1506
NWB1988
UAAAA-83586