NWB Nr. 42 vom Fach 19 Seite 1505

Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. 1. 1989)

Geltungsbereich: Gerichtsbezirke der OLG Düsseldorf, Köln und Hamm; die Zahlenwerte werden auch von den übrigen OLG im wesentlichen übernommen.

A. Kindesunterhalt (vgl. NWB F. 19 S. 1417)


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Altersstufe    bis Volldg.   v. 7 bis   v. 13 bis    ab Vollendung
                 6. Lbj.     12. Lbj.   18. Lbj.     des 18. Lbj.
                                     (vgl. Anm. 8)   (vgl. Anm. 7,8)
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Nettoeinkommen des                                   Bedarfskontroll-
Unterhaltspflichtigen in DM                          betrag in DM
                                                     gem. Anm. 6
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1     bis 2 100    251         304          360      1 000/1 100
2   2 100-2 400    270         325          385      1 160
3   2 400-2 800    295         360          425      1 230
4   2 800-3 400    330         400          475      1 320
5   3 400-4 000    365         440          525      1 455
6   4 000-4 800    420         510          605      1 685
7   4 800-5 800    480         580          685      1 910
8   5 800-7 000    545         660          785      2 185
    über 7 000                 nach den Umständen des Falles.

Anmerkungen:

1. Monatliche Unterhaltsbedarfsbeträge nach BGB, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.

2. Den Bedarfsbeträgen der Gruppen 2-8 entsprechen folgende auf- und abgerundeten Zuschläge auf Basisbetrag der 1. Gruppe in %: 7, 18, 30, 45, 65, 90, 120.

3. Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5 % - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Über die Pauschale hinausgehende berufsbedingte Aufwendungen sind auf konkreten Nachweis abzuziehen, soweit von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abgrenzbar.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1 000 DM, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mindestens monatlich 1 100 DM. Der angemessene Eigenbedarf beträgt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel mindestens 1 400 DM, er kann auch höher liegen.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen den Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist in der Regel ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. und 3. Altersstufe der jeweiligen Gruppe vorzunehmen. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Stu- S. dierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 850 DM. Gleiches gilt für ein Kind mit eigenem Haushalt.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.

B. Ehegattenunterhalt (vgl. NWB F. 19 S. 1410)

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach neuem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

Aus §§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB:


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1. gegen einen erwerbstätigen    3/7 des anrechenbaren
   Unterhaltspflichtigen         Nettoeinkommens des Pflichtigen,
                                 nach oben begrenzt durch den
a) wenn der Berechtigte kein     vollen Unterhalt, gemessen an den
   Einkommen hat:                zu berücksichtigenden ehelichen
                                 Verhältnissen.
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b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen
   (Rente, Arbeitslohn, Zinsen) hat:
   aa) Doppelverdienerehe:       3/7 der Differenz zwischen den
                                 anrechenbaren Nettoeinkommen der
                                 Ehegatten, insgesamt begrenzt
                                 durch den vollen ehelichen Bedarf.
   bb) Alleinverdienerehe:       Unterschiedsbetrag zwischen dem
                                 vollen ehelichen Bedarf und dem
                                 anrechenbaren Einkommen des
                                 Berechtigten, gegebenenfalls nach
                                 oben begrenzt durch 3/7 der
                                 Differenz zwischen den
                                 anrechenbaren Nettoeinkommen der
                                 Ehegatten.
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c) wenn der Berechtigte erwerbs- gem. § 1577 Abs. 2 BGB
   tätig ist, obwohl ihn keine
   Erwerbsobliegenheit trifft:
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2. gegen einen nicht erwerbs-    wie zu 1a, b, oder c, jedoch 50%.
   tätigen Unterhaltspflichtigen
   (z. B. Rentner):

II. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach bisherigem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:


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1. Aus §§ 58, 59 EheG:                          in der Regel wie I
2. Aus § 60 EheG:             in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I
3. Aus § 61 EheG:              nach Billigkeit bis zu den Sätzen I

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:

Wie zu I bzw. II, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:


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1. Wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:        1 100 DM
2. Wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:  1 000 DM

V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Mindestbedarf) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. Als Haushaltungsvorstand:

a) falls erwerbstätig:1 100 DM; b) falls nicht erwerbstätig:

1 000 DM

2. Bei gemeinsamem Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen:

a) falls erwerbstätig: 820 DM; b) falls nicht erwerbstätig:

730 DM.

Fundstelle(n):
NWB Fach 19 Seite 1505 - 1506
NWB1988
UAAAA-83586