Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 EStG Bilanzierung von unentgeltlich erworbenen Milchlieferrechten in der DM-Eröffnungsbilanz (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 50 Abs. 2 Sätze 1 und 2 DMBilG
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird zur Frage, ob unentgeltlich erworbene Anlieferungsreferenzmengen für Milch in der DM-Eröffnungsbilanz anzusetzen sind und - falls ja - mit welchem Wert dieser Ansatz erfolgen kann, wie folgt Stellung genommen:
Die unentgeltlich zugeteilte Anlieferungsreferenzmenge für Milch als personenbezogenes Recht zur abgabenfreien Milchlieferung ist weder in der DM-Eröffnungsbilanz noch in den Folgebilanzen anzusetzen.
Die vorläufigen Anlieferungsreferenzmengen für Milch sind nach § 16g der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) - veröffentlicht im BGBl, Jahrgang 1992 Teil I S. 1332 - im Wege der Verpachtung, des Verkaufs oder der Schenkung in den neuen Bundesländern nicht übertragbar. Dies hat zur Folge, dass auch in den Fällen einer Betriebsveräußerung die Anlieferungsreferenzmenge dem Erwerber des Betriebs behördlicherseits neu zugeteilt werden muss; sie geht also regelmäßig nicht rechtsgeschäftlich auf den Erwerber des Betriebs über. Die Anlieferungsreferenzmenge für Milch stellt daher kein selbständiges WG dar, sondern es handelt sich statt dessen um einen unselbständigen wertbestimmenden Faktor, der als solcher nach...