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OFD Frankfurt/M. - S 2221 A ; s. auch NWB DokSt Rz. 6/98

§ 10 EStG Hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse; Arbeitgebereigenschaft; Pflichtbeiträge

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sind Aufwendungen des Stpfl. für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse bis zu 12 000 DM (ab VZ 1997: 18 000 DM) im Kj als Sonderausgaben abziehbar, wenn aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Nach dem Gesetzeswortlaut wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, daß der Stpfl. selbst die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Jedoch ergibt sich aus der Formulierung ”Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse”, daß das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Stpfl. und der Haushaltshilfe bestehen muß. Ist ArbG der Haushaltshilfe eine dritte Person und wird die Haushaltshilfe stundenweise gegen Rechnung des ArbG beim Stpfl. tätig, sind die an den ArbG geleisteten Zahlungen keine Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis und somit nicht als Sonderausgaben abziehbar ( BFH/NV 1996 S. 671).

Weitere Voraussetzung für einen Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG ist, daß auf Grund des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Diese Voraussetzung ist bei Beziehern von Altersruheg...

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OFD Frankfurt/M. v. 08.10.1997 - S 2221 A ; s. auch NWB DokSt Rz. 6/98

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