Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BFH-Entscheidungen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Jahre 1992
1. Ausscheiden eines Gesellschafters zu einem unter dem Steuerwert des Anteils liegenden Abfindungsguthaben
(BStBl II S. 912; LX102094) betr. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974; §§ 736, 738 Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 740, 1922 Abs. 1 BGB; § 105 Abs. 2 HGB; § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG.
(BStBl II S. 925; LX102125) betr. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 7 ErbStG 1974; §§ 736, 737, 738 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 740 BGB; § 105 Abs. 2 HGB.
Hinweise: Viskorf, ; ders., KFR F. 10 ErbStG § 7, 1/93, S. 27; ders., KFR F. 10 ErbStG § 3, 1/93, S. 53; Klein-Blenkers, DStR 1992 S. 1577; Petzoldt, StRK-Anm. zu § 3 ErbStG 1974 R. 26.
Fast jeder sachkundig geschriebene Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung über die Höhe des an ausscheidende Gesellschafter zu zahlenden Abfindungsguthabens. Dabei wird häufig zwecks Liquiditätsschutzes der Gesellschaft das Abfindungsguthaben niedrig gehalten. Liegt das Abfindungsguthaben unter dem Steuerwert des Gesellschaftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters, sind die für das ErbStG 1974 neugeschaffenen Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und des § 7 Abs. 7 ErbStG 1974 zu beachten. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG ist geregelt, daß als Schenkung auf den Todesfall auch der a...