Wirtschaftsrecht für Betriebswirte
9. Aufl. 2022
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4. Einzelne Schuldverhältnisse
Nach der Lektüre dieses Kapitels verfügen Sie über folgende Kompetenzen:
Sie verfügen über die nötigen Kenntnisse hinsichtlich verschiedener in der Wirtschaftspraxis häufig vorkommender Verträge wie etwa Kaufvertrag und Mietvertrag.
Zudem kennen Sie gesetzliche Schuldverhältnisse, d. h. Konstellationen, in denen es auch ohne einen Vertrag dazu kommt, dass jemand einem anderen etwas schuldet (z. B. Schadensersatz nach einem Unfall).
4.1 Kaufvertrag
Im Kaufvertrag verpflichtet sich der eine Vertragspartner (Verkäufer), dem anderen eine Sache zu übergeben und das Eigentum an dieser Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Nicht nur Sachen, sondern auch Rechte können verkauft werden; nach § 453 Abs. 1 BGB sind auf den Rechtskauf die Vorschriften über den Sachkauf entsprechend anwendbar.
Als Gegenleistung muss der andere Vertragspartner (Käufer) den vereinbarten Kaufpreis zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB).
4.1.1 Pflichten des Käufers
Der Käufer ist zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.
Außerdem muss er − soweit es sich um einen Sach- und nicht um einen Rechtskauf handelt − die gekaufte Sache abnehmen (§ 433 Abs. 2 BGB). Die Abnahme ist i. d. R. Nebenpflicht, kann aber auch Hauptpflicht sein, wenn sich dies durch Auslegung aus de...