Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 ErbStG Rückwirkende Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt
Es wurde die Frage erörtert, wie eine nach dem Tod eines Erblassers bzw. nach Ausführung einer Schenkung unter Lebenden beschlossene Umwandlung einer PersGes in eine KapGes oder umgekehrt bei der ErbSt und SchenkSt zu behandeln ist, wenn die Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung auf einen Übertragungszeitpunkt erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 UmwStG), der vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung liegt.
Die ErbSt-Referatsleiter sind der Auffassung, daß § 2 Abs. 1 UmwStG eine Spezialvorschrift für die Steuern vom Einkommen (insbesondere ESt, KSt und Gewerbeertragsteuer) und vom Vermögen (insbesondere Vermögen- und Gewerbekapitalsteuer) ist, die nicht für die ErbSt und SchenkSt gelten kann. Die ertragsteuerliche Rückwirkung berührt nicht die nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu entscheidende Frage, welches Vermögen zum Nachlaß eines Erblassers gehörte bzw. was Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung war. Sie ist ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung zu beurteilen (§§ 9, 11 ErbStG). Diese Auffassung findet eine Stütze im (BStBl II S. 772), in dem der BFH die steuerliche Rückwirkung im zu entscheidenden Fall der Schenkung eines GmbH-Anteils und der anschließenden U...