BAG Urteil v. - 7 AZR 190/14

Sachgrundlose Befristung - Schriftform - Treu und Glauben

Gesetze: § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 4 TzBfG, § 126 Abs 1 BGB, § 14 Abs 3 TzBfG, § 44d Abs 4 SGB 2

Instanzenzug: Az: 59 Ca 960/13 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 21 Sa 1795/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am geendet hat.

2Der 1955 geborene Kläger wurde von der beklagten Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ nach einer dreimonatigen Qualifizierungsphase befristet für die Zeit vom bis zum als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Mit Schreiben vom wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers im Bereich SGB II im Jobcenter T übertragen. Mit Änderungsvereinbarung vom vereinbarten die Parteien, dass der Kläger als Vollzeitbeschäftigter bis zum weiterbeschäftigt wird. Diese Änderungsvereinbarung enthält den Hinweis, dass die Beklagte durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B vertreten wird. Sie wurde durch den Kläger und auf Seiten der Beklagten durch ihren Mitarbeiter L mit dem Zusatz „Für die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B im Auftrag“ unterzeichnet.

3Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Befristungsabrede berufen, weil sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, ihn nach § 14 Abs. 3 TzBfG für die Dauer von fünf Jahren befristet zu beschäftigen. Die kürzere Vertragslaufzeit sei mit dem Zweck des Bundesprogramms nicht vereinbar und stehe im Widerspruch dazu, dass die Beklagte zunächst geeigneten Bewerbern den Abschluss eines auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrags in Aussicht gestellt habe. Erstmals mit seiner Berufung hat der Kläger einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis für die Befristung gerügt und dazu ausgeführt, die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B sei aufgrund der Zuweisung des Klägers an das Jobcenter T nicht zur Verlängerung des Arbeitsvertrags befugt gewesen, sondern der Geschäftsführer des Jobcenters.

4Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

5Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

7Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

8I. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ausreichend auseinander.

91. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa  - Rn. 15). Hierzu genügt weder die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens ( - Rn. 20) noch eine bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils ( - Rn. 10). Hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist die Revision insgesamt unzulässig ( - Rn. 16).

102. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung noch gerecht.

11a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Sie verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Insoweit werde auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Befristung genüge dem Schriftformerfordernis. Herr L habe den Vertrag als Vertreter der Beklagten unterzeichnet. Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses komme es nicht darauf an, ob der Unterzeichner bevollmächtigt sei. Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B sei zur Verlängerung des befristeten Vertrags befugt gewesen. Der Befristungskontrollantrag wäre aber auch dann nicht begründet, wenn diese Befugnis beim Geschäftsführer des Jobcenters gelegen hätte. Dann hätte nur ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht gegeben seien. Die Befristung verstoße auch nicht gegen den aus Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) folgenden Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Die mit § 14 Abs. 2 TzBfG verbundene Einschränkung dieses Schutzes genüge unter Berücksichtigung der durch Art. 16 GRC geschützten unternehmerischen Freiheit den Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 GRC. Der Charta sei nicht zu entnehmen, dass für öffentliche Arbeitgeber strengere Regeln gelten sollen.

12b) Zwar setzt sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung weitgehend nicht auseinander.

13So hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb die Begründung des Landesarbeitsgerichts dazu, dass die Berufung der Beklagten auf § 14 Abs. 2 TzBfG nicht gegen Treu und Glauben verstößt, fehlerhaft sein soll. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Begründung des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug genommen. Dieses hatte ausgeführt, die Beklagte sei in ihrer Entscheidung frei, ob und inwieweit sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abschließe. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger nicht befasst, sondern sich auf die Wiederholung seines Vorbringens aus der Klageschrift beschränkt.

14Der Kläger hat sich auch nicht mit der Annahme des Landesarbeitsgerichts auseinandergesetzt, die Befristung genüge dem Schriftformerfordernis, weil Herr L den Vertrag als Vertreter der Beklagten unterzeichnet habe und die Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht die tatsächliche Bevollmächtigung des Herrn L voraussetze.

15Die Revisionsbegründung enthält auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Befristung scheitere nicht an der fehlenden Befugnis der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B zum Abschluss der Verlängerungsvereinbarung. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt. Es hat angenommen, dass die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B für die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags zuständig gewesen sei. Weiter hat es ausgeführt, die Befristungskontrollklage wäre auch dann unbegründet, wenn der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B die Befugnis zur Verlängerung des befristeten Vertrags gefehlt hätte; in diesem Fall hätte nur ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Eine Auseinandersetzung mit der ersten dieser beiden Begründungen fehlt. Der Kläger hat insoweit lediglich seinen Vortrag aus der Berufungsbegründung wiederholt.

16Der Kläger setzt sich jedoch ausreichend mit der Annahme des Landesarbeitsgerichts auseinander, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Er macht geltend, diese Vorschrift gelte für die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin nur eingeschränkt. Träfe dies zu, wäre die Rüge geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen.

17II. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Damit fällt der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.

181. Der Befristungskontrollantrag, mit dem sich der Kläger gegen die letzte, am vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags wendet, ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befristung am geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt. Die Rüge der fehlenden Vertretungsmacht führt nicht zum Erfolg der Klage. Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen.

19a) Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine öffentliche Arbeitgeberin handelt.

20aa) Die Befristungsabrede erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

21(1) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor dem Ende der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl.  - Rn. 45; - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248).

22(2) Danach ist die Befristung des Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund zulässig. Bei der Änderungsvereinbarung vom handelt es sich um die erste Verlängerung des am zwischen den Parteien zunächst für die Zeit vom bis zum geschlossenen Arbeitsvertrags. Die Verlängerung wurde noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart. Mit der Abrede wurde lediglich der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben, der weitere Vertragsinhalt blieb unverändert. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von einem Jahr und zehn Monaten hält sich im Rahmen der zulässigen Höchstdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

23bb) Der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine öffentliche Arbeitgeberin handelt.

24(1) § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt für öffentliche Arbeitgeber ebenso wie für private Arbeitgeber. Der Wortlaut der Regelung unterscheidet nicht zwischen öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Eine eingeschränkte Anwendbarkeit folgt auch nicht aus dem Gesetzeszweck. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eröffnete Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen soll es zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel zu reagieren; zum anderen soll die befristete Beschäftigung für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung sein (vgl.  - Rn. 22, BAGE 137, 275). Dieser Gesetzeszweck kann auch durch sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit öffentlichen Arbeitgebern erreicht werden.

25(2) Eine Einschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eröffneten Befristungsmöglichkeiten für öffentliche Arbeitgeber ist auch nicht unionsrechtlich geboten. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entspricht der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG L 175 vom S. 43 mit späteren Änderungen). Nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung haben die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse entweder sachliche Gründe zu bestimmen, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen (Buchst. a), oder die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse (Buchst. b) oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse (Buchst. c) festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 14 Abs. 2 TzBfG von der durch § 5 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung eröffneten Möglichkeit, die Dauer befristeter Arbeitsverhältnisse und die zulässige Anzahl der Verlängerungen festzulegen, Gebrauch gemacht ( - Rn. 35). Die Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie gilt für alle befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind ( ua. - [Mascolo] Rn. 67). Die Rahmenvereinbarung ist ihrerseits mit Art. 30 GRC vereinbar ( - Rn. 35 f.).

26b) Die Befristungsabrede vom ist nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam.

27aa) Der Kläger war nicht daran gehindert, erstmals im Berufungsverfahren eine Verletzung des Schriftformgebots geltend zu machen. Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG kann sich der Kläger im Rahmen eines Befristungskontrollverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung auch auf innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht geltend gemachte Gründe berufen. Darauf hat ihn das Arbeitsgericht hinzuweisen. Wird - wie hier - ein derartiger Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht die Regelung der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl.  - Rn. 21; - 7 AZR 252/10 - Rn. 20, BAGE 138, 9).

28bb) Die Befristungsabrede vom erfüllt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.

29(1) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Einen Vertrag wie eine Befristungsabrede müssen die Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig auf derselben Urkunde unterzeichnen. Wird ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter iSv. § 164 Abs. 1 BGB unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Das kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Nach §§ 133, 157 BGB ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf. Dabei sind außer dem Erklärungswortlaut alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat ( - Rn. 32, BAGE 138, 9; - 7 AZR 59/08 - Rn. 30; - 6 AZR 145/07 - Rn. 14, BAGE 125, 208).

30Ist eine Erklärung mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterschrieben, kann das im Einzelfall dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen will (vgl.  - Rn. 33, BAGE 138, 9; - 7 AZR 59/08 - Rn. 30; - 6 AZR 145/07 - Rn. 14, BAGE 125, 208). Der Zusatz „in Vertretung“ deutet demgegenüber darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist aber zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, unjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden wird (vgl. Klein NZA 2004, 1198, 1200). Die Zusätze „in Vertretung“ und „im Auftrag“ werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Deswegen folgt nicht allein aus dem Zusatz „im Auftrag“, dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Ergibt sich daraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war ( - Rn. 33, aaO; - 7 AZR 59/08 - Rn. 31; - 6 AZR 145/07 - Rn. 15, aaO).

31(2) Danach ist die Schriftform gewahrt.

32Die Änderungsvereinbarung vom wurde von dem Kläger und seitens der Beklagten, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B, durch Herrn L eigenhändig unterzeichnet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass Herr L den Vertrag als Vertreter und nicht als Erklärungsbote unterzeichnet hat. Es kann dahinstehen, ob die Änderungsvereinbarung vom typische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt, oder nichttypische Willenserklärungen, deren Auslegung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat ( - Rn. 14 mwN, BAGE 148, 349; - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269). Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

33Der Wille des Herrn L, für die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B und damit für die Beklagte zu handeln, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild der Änderungsvereinbarung. Sie ist - wie auch schon der Arbeitsvertrag vom  - zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B, geschlossen. Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B wurde ihrerseits durch Herrn L vertreten. Zwar enthält der Unterschriftszusatz die Formulierung „im Auftrag“. Dies spricht jedoch allein nicht gegen eine Vertretung. Aus dem weiteren Inhalt des Zusatzes „Für die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B“ ist ersichtlich, dass Herr L die Erklärung im Namen einer anderen Person abgegeben hat. Wird eine Erklärung als Bote überbracht, wird nicht „für“ eine andere Person unterzeichnet (vgl.  - Rn. 37, BAGE 138, 9).

34Die Rüge des Klägers, die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B sei nicht zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags befugt gewesen, steht der Wahrung der Schriftform nicht entgegen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es auf das Bestehen der Vertretungsmacht nicht an.

35c) Die Rüge der fehlenden Vertretungsmacht der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags führt auch nicht aus anderen Gründen zum Erfolg der Klage. Die Befugnis zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags lag bei der Beklagten, die durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B vertreten wird. Sie war nicht mit der Zuweisung des Klägers zum Jobcenter T auf dessen Geschäftsführer übergegangen.

36aa) Nach § 44d Abs. 4 SGB II übt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse sowie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Danach stehen der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nicht die Befugnisse zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu. Diese Befugnisse verbleiben bei den jeweiligen Trägern, die weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 26;  - Rn. 32 mwN). Ihnen sind daher die Entscheidungen vorbehalten, die die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.

37bb) Die Zuständigkeit des Trägers für die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen iSv. § 44d Abs. 4 SGB II umfasst nicht nur den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags (vgl. Knapp in jurisPK-SGB II 3. Aufl. § 44d Rn. 54; Luthe in Hauck/Noftz SGB II Stand Juli 2015 K § 44d Rn. 45; Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 44d Rn. 26). Zwar geht allein aus den Begriffen der „Begründung“ und „Beendigung“ nicht eindeutig hervor, dass auch die Verlängerung eines schon bestehenden Arbeitsverhältnisses darunter fallen soll. Dies folgt jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Bei den Befugnissen zur „Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse“ geht es um die Entscheidungen, die den Beginn und das Ende und damit den Bestand dieser Rechtsverhältnisse betreffen. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob ein befristeter Vertrag auslaufen soll oder ob er verlängert wird.

38Die Regelung in § 44k SGB II rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Nach § 44k Abs. 1 SGB II übertragen die Träger mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Abs. 1 und Abs. 2 SGB II der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. Damit wird die weitgehende Übertragung dienst- und arbeitsrechtlicher Befugnisse auf den Geschäftsführer (§ 44d Abs. 4 SGB II) personalwirtschaftlich abgesichert. Dies führt jedoch nicht zu einer Ausdehnung der dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Geschäftsführer über die Regelung in § 44d Abs. 4 SGB II hinaus ( - Rn. 34 mwN).

39Ein anderes Verständnis der Regelung in § 44d Abs. 4 SGB II ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass die in § 44d Abs. 4 SGB II enthaltene Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (vgl. insoweit  6 P 13.13 - Rn. 21) und dass die beamtenrechtliche Terminologie zwischen der Begründung und der Beendigung eines Beamtenverhältnisses einerseits und der Beförderung eines Beamten andererseits unterscheidet. Die Beförderung eines Beamten ist mit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht vergleichbar, da sie nicht den Bestand des Rechtsverhältnisses betrifft. Deshalb kann der Kläger aus den von ihm zitierten Entscheidungen des - 6 P 13.13 - ua.), des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom (- 20 A 1399/12.PVB -) und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom (- AN 7 P 12.01283 -) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Entscheidungen befassen sich mit der Befugnis zur Übertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit und mit der Befugnis zur Beförderung eines Beamten, nicht aber mit einer Entscheidung, die - wie die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - den Bestand des Rechtsverhältnisses betrifft. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, zum Ausspruch einer Änderungskündigung zwecks Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit sei der Geschäftsführer des Jobcenters zuständig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch damit begründet, dass für den Arbeitgeber die Änderungskündigung nicht primär den Zweck habe, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, sondern die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Tätigkeits- und Vergütungsänderung zu überwinden. Sie ziele auf die Erweiterung seines Direktionsrechts ( 6 P 13.13 - Rn. 20). Demgegenüber zielt die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags darauf ab, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

40d) Der Beklagten ist es nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zum zu berufen. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass sein Arbeitsverhältnis über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus bis zur Dauer von fünf Jahren fortgesetzt wird. Er musste vielmehr aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum rechnen. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf den Zweck des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ und die mit seiner Qualifizierung verbundenen Kosten. Die Beklagte konnte in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit entscheiden, ob sie unter Berücksichtigung dieser Umstände das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger über den fortsetzen wollte. Sie war nicht gehalten, den Befristungsrahmen des § 14 Abs. 3 TzBfG auszuschöpfen.

412. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Der Kläger hat den Antrag zwar in der Revision - anders als in den Vorinstanzen - nicht ausdrücklich in ein Hilfsverhältnis zum Befristungskontrollantrag gestellt. Dennoch ist der Antrag als unechter Hilfsantrag zu verstehen, da regelmäßig ein Eventualverhältnis anzunehmen ist ( - Rn. 21). Dafür spricht zudem, dass der Kläger die Weiterbeschäftigung „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens“ begehrt. Die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag ist nicht eingetreten.

42III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR190.14.0

Fundstelle(n):
ZAAAI-21694