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§ 88 AO Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Sachverhalt
In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können (vgl. AEAO zu § 88 AO Nr. 1 [AO-Kartei, § 88 AO, Allgemeines, Karte 1]).
Diese tatsächliche Verständigung kann nach der Rechtsprechung des BStBl 1985 II S. 354, v. , BStBl 1991 II S. 45, v. , BStBl II S. 673 und v. , BStBl 1995 II S. 32) in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, insbesondere auch anläßlich einer Außenprüfung und während eines anhänigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens, getroffen werden. Beabsichtigen die Beteiligten, sich auf diese Weise über eine bestimmte Sachbehandlung zu verständigen, so sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
1. Zulässigkeit
1.1 Die tatsächliche Verständigung ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung zulässig.
1.2 Die tatsächliche Verständigung ist nicht zulässig:
zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen,
über den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen,
über die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften und
wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (vgl.