Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte - Durchführung von Lehrveranstaltungen - Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich
Gesetze: § 12 Entgeltgr Ä3 Fallgr 1 TV-Ärzte, § 1 TVG, § 1 TV-Ärzte
Instanzenzug: Az: 1 Ca 270/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 5 Sa 990/08 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Zahlung sich hieraus ergebender Entgeltdifferenzen.
2Der Kläger, Mitglied des Marburger Bundes, ist seit dem bei dem beklagten Universitätsklinikum als Zahnarzt beschäftigt. Die Beklagte ist durch Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gebunden.
Der Kläger ist im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und dort in der Poliklinik für Parodontologie, Zahnerhaltung und präventive Zahnheilkunde tätig, die nicht über einen stationären Bereich verfügt. Der Poliklinik steht ein Direktor vor, der durch einen Professor unterstützt wird. Mit Schreiben vom teilte der damalige Direktor der Poliklinik dem ärztlichen Direktor der medizinischen Einrichtungen der Beklagten mit:
4In einer Anlage zu einem Rundschreiben vom teilte die Beklagte ua. dem Kläger mit, dass für die Zeit vom bis zum auf Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung der TdL vom im Wege einer „Vorwegregelung zur Erhöhung der Arztgehälter ab dem “ eine Zulage zur Aufstockung der nach dem BAT zu zahlenden Vergütungssumme im Umfang bis zu den im Tarifvertrag festgelegten Tabellenwerten gezahlt werde. Sie wies darauf hin, dass bei „Ärztinnen und Ärzten, die derzeit - aufgrund welcher Gegebenheit auch immer - die Bezeichnung ‚Oberärztin bzw. Oberarzt‘ … führen, die vorläufige Zuordnung … noch von offenen tarifrechtlichen Fragen und der Zuordnung dieses Personenkreises“ abhinge. Am trat der zwischen dem Marburger Bund und der TdL vereinbarte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom (TV-Ärzte/TdL) in Kraft. Der Kläger wird seither nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte/TdL vergütet.
Mit Schreiben vom und vom verlangte der Kläger erfolglos Vergütung wie ein Oberarzt in Form einer Zulage entsprechend dem Rundschreiben sowie ab dem Einstufung und Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte/TdL. Der jetzige Direktor der Poliklinik für Parodontologie, Zahnerhaltung und präventive Zahnheilkunde bat mit Schreiben vom die Personalverwaltung der Beklagten, den Kläger zum Oberarzt iSv. § 12 TV-Ärzte/TdL zu bestellen. Weiter heißt es in dem Schreiben:
6Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
7Im Verlauf des Rechtsstreits teilte der Direktor der Poliklinik mit, dass der Kläger mit der Organisation und Betreuung der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik sowie mit der Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu Spezialisten für restaurative und präventive Zahnerhaltung mit mindestens 50 vH seiner regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sei, und mit weiterem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers führte er aus, dass zu den Aufgaben des Klägers weiterhin die praktische Betreuung von derzeit 65 Studierenden im Rahmen des Phantomkurses der Zahnerhaltung sowie die Betreuung der in den Außendienst eingeteilten Kollegen gehöre. In beiden Bereichen sei der Kläger gegenüber den Mitarbeitern weisungsbefugt.
8Der Kläger macht geltend, er trage die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik iSd. tariflichen Regelungen. Die Stellung als Oberarzt ergebe sich aus den ihm erteilten Bescheinigungen und seiner seit 1997 erfolgten Bezeichnung als Oberarzt in den Vorlesungsverzeichnissen der Beklagten. Entgegen deren Auffassung sei er nicht nur als sog. Titularoberarzt, sondern als Funktionsoberarzt tätig gewesen und auch weiterhin tätig. Er habe die medizinische Verantwortung in der zahnärztlichen Lehre ausgeübt. Ohne Einfluss sei, dass neben ihm vier weitere Oberärzte in der Poliklinik tätig seien. Diese seien nicht verantwortlich in der Leitung der dem Kläger übertragenen Teilbereiche. Die Beklagte könne sich nicht darauf stützen, dass für eine Eingruppierung als Oberarzt eine Facharztausbildung erforderlich sei, da sie eine Beschäftigte, die wie der Kläger nicht über einen Facharzttitel verfüge, zur Oberärztin bestellt habe. Für ihn müsse Gleiches gelten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezeichnung als „Oberarzt“ sei tarifrechtlich nicht ausreichend. Der Kläger trage nicht mit mindestens 50 vH seiner gesamten Tätigkeit die medizinische Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne. Diese obliege dem Direktor der Poliklinik. Dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass ihm medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich übertragen worden sei. Bei der vom Kläger angeführten Beschäftigten lägen die Voraussetzungen nach der Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 2 TV-Ärzte/TdL vor. Die Tätigkeiten des Klägers in der Lehre seien nur als wissenschaftliche einzuordnen, nicht aber als solche mit medizinischer Verantwortung. Zudem habe der Kläger nicht dargetan, dass ihm Fachzahnärzte oder Ärzte mit Gebietsbezeichnung zugeordnet seien.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen Antrag zu 1 dahingehend geändert, dass er ab dem die Feststellung begehrt, er sei nach der Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte/TdL zu vergüten und die Leistungsklage auf den Zeitraum vom bis zum beschränkt.
Gründe
12Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.
13I. Bei der nach Revisionseinlegung erfolgten Antragsänderung handelt es sich um eine teilweise Beschränkung der bisher gestellten Anträge iSv. § 264 Nr. 2 ZPO, gegen die aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen (s. nur - Rn. 19, AP ZPO § 551 Nr. 68; - 9 AZR 409/04 - Rn. 24 ff., BAGE 115, 136).
14II. Die Revision ist, soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, mangels hinreichender Begründung unzulässig.
151. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB - Rn. 12, DB 2010, 1998; - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ( - Rn. 22, AP ZPO § 551 Nr. 68; - 4 AZR 73/05 - Rn. 17, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312, 319 f.).
162. Danach ist die Revision des Klägers im genannten Umfange unzulässig. Soweit er seine Klage auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte stützt, handelt es sich gegenüber der Vergütungspflicht nach tariflichen Tätigkeitsmerkmalen - hier § 12 TV-Ärzte/TdL - um einen davon zu unterscheidenden selbständigen Lebenssachverhalt und damit einen eigenständigen Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. - Rn. 22 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 68; - 4 AZR 73/05 - Rn. 18, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2).
17Deshalb hätte es auch für diesen Streitgegenstand einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung bedurft. Eine solche enthält die Revisionsbegründung bezüglich eines Vergütungsanspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Der Kläger führt lediglich aus, „unzutreffend [sei] die Verneinung der die Beklagte hilfsweise treffenden Eingruppierungspflicht als Oberarzt des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des in der Anlage K 9 dargelegten Parallelfalls“. Damit genügt die Revisionsbegründung ersichtlich nicht den genannten Anforderungen, weil schon im Ansatz nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen das Berufungsurteil insoweit rechtsfehlerhaft sein soll.
18III. Die nach der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann weder ab dem eine Zulage noch ab Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL ein Entgelt wegen einer Tätigkeit als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL beanspruchen. Er hat nicht dargetan, dass die tariflichen Voraussetzungen nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 1 TV-Ärzte/TdL vorliegen, über die in der Revision allein zu befinden ist.
191. Es kann vorliegend dahinstehen, ob für das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien in Anbetracht der vom Kläger zeitlich nicht näher dargelegten Tätigkeit „Leitung des Funktionsbereichs Phantomkurs der Zahnerhaltung“ der TV-Ärzte/TdL gilt.
20Nach § 1 TV-Ärzte/TdL gilt der Tarifvertrag für „Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen“. Damit scheiden beispielsweise Ärztinnen und Ärzte (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets nur die männliche Form gewählt) aus dem Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL aus, die überwiegend Aufgaben in der Lehre und in der Ausbildung von Studenten erfüllen und damit auch Ärzte, deren überwiegende Tätigkeit darin besteht, die Studenten an den sog. Phantom-Köpfen auszubilden ( - Rn. 19 ff.). Ob und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger, der nach der Bescheinigung des Direktors der Poliklinik in einem erheblichen, vom Landesarbeitsgericht nicht abschließend festgestellten zeitlichem Umfang Studierende und wissenschaftliche Mitarbeiter ausbildet, in diesem Sinne außerhalb des Geltungsbereichs des TV-Ärzte/TdL tätig ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer überwiegenden Tätigkeit in der Patientenversorgung ausgeht, ist seine Klage unbegründet.
2. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind nach dem TV-Ärzte/TdL - dessen Anwendbarkeit unterstellt - maßgebend:
223. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht nicht, weil der Kläger nicht Oberarzt iSd. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 1 TV-Ärzte/TdL ist.
23a) Für die zwischen den Parteien umstrittene Eingruppierung des Klägers ist nach § 12 TV-Ärzte/TdL die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit maßgebend.
24aa) Anders als der BAT in § 22 Abs. 2 oder nach § 15 Abs. 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom ) stellt § 12 TV-Ärzte/TdL nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Dies steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., etwa - Rn. 17 mwN, BAGE 127, 305). Für die Eingruppierung kommt es daher zunächst darauf an, festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine Teiltätigkeit ausübt, die mindestens die Hälfte der Wochenarbeitszeit beträgt, oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten, die nur zusammen diesen zeitlichen Umfang erreichen (st. Rspr., etwa - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 39; - 4 AZR 410/05 - Rn. 11 mwN, AP TVAL II § 51 Nr. 12).
25bb) Das Landesarbeitsgericht hat zwar davon abgesehen, festzustellen, ob der Kläger eine einheitliche Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten ausübt. Auf die Einzeltätigkeiten innerhalb der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit iSd. Einleitungssatzes von § 12 TV-Ärzte/TdL kommt es jedoch nicht an, weil der Kläger bei keinem denkbaren Zuschnitt der ihm übertragenen Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung“ des maßgebenden Tätigkeitsmerkmals erfüllt.
26b) Für die Erfüllung des Merkmals der „medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung“ iSv. Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL hat der Senat in mehreren Entscheidungen vom dem Tarifwortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen nachstehende Anforderungen entnommen. Die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 1 TV-Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass dem Arzt „die medizinische Verantwortung“ übertragen worden ist (zu den Voraussetzungen im Einzelnen ausf. - Rn. 45 ff. mwN, NZA 2010, 895; zum TV-Ärzte/VKA - 4 AZR 836/08 - Rn. 20 ff. mwN, ZTR 2010, 294). Die einem Arzt übertragene medizinische Verantwortung ist weiterhin nur dann tariflich für eine Eingruppierung als Oberarzt von Bedeutung, wenn sie sich auf einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung bezieht (dazu ausf. - Rn. 35 ff. mwN, aaO). Diese tariflichen Anforderungen gelten auch dann, wenn es sich um die Eingruppierung eines Zahnarztes handelt. Für eine von den sonstigen Ärzten abweichend gewollte Tarifregelung fehlt es im Wortlaut des Tarifvertrages an Anhaltspunkten. Sie kann daher - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise in Betracht kommen (s. dazu - Rn. 38).
27c) Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
28aa) Allein die Verleihung des Status oder des Titels eines Oberarztes an den Kläger im Jahre 1997 reicht nicht aus, wenn nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom (TVÜ-Ärzte/TdL), worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat (dazu ausf. - Rn. 57 ff., NZA 2010, 895). Deshalb reicht weder seine „Ernennung“ im Jahre 1997 noch seine entsprechende Bezeichnung in den Vorlesungsverzeichnissen oder die Unterzeichnung von Schriftstücken aus, um eine Tätigkeit als Oberarzt im Tarifsinne annehmen zu können.
29bb) Eine Eingruppierung in die genannte Entgeltgruppe scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil dem Kläger kein Facharzt unterstellt ist. Ob die Unterstellung eines Zahnarztes mit einer Gebietsbezeichnung ausreicht, muss der Senat nicht entscheiden: Wie die Beklagte in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen vorgetragen hat, ist dem Kläger kein solcher Arzt unterstellt. Nach dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des Gebotes der grundsätzlichen Unterstellung eines Facharztes geboten erscheinen lassen. Es ist schon nicht dargetan, dass dem Kläger eine „medizinische“ Verantwortung übertragen worden ist, die über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Assistenzarztes und eines Facharztes deutlich hinausgeht (dazu - Rn. 49, NZA 2010, 895). Eine solche ergibt sich weiterhin nicht aus den angeführten Veranstaltungen, die der Kläger in der zahnärztlichen Lehre abhielt, oder aus seiner gutachterlichen Tätigkeit für Studierende. Sie folgt schließlich nicht aus dem von ihm vorgelegten Geschäftsverteilungsplan für das Wintersemester 2004/2005, bei dem es sich im Übrigen nur um einen Entwurf handelt.
30cc) Darüber hinaus kann nach dem Vortrag des Klägers auch nicht festgestellt werden, dass sich seine Verantwortlichkeit auf einen „Teilbereich“ im Tarifsinne bezieht, wofür ihm die Darlegungs- und Beweislast obliegt.
31(1) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Schreiben des Direktors der Poliklinik vom stützen. Soweit der Vorgesetzte des Klägers in seinem Schreiben seine Auffassung äußert, dem Kläger sei für „Teilbereiche“ die medizinische Verantwortung übertragen worden, ist dies eingruppierungsrechtlich bedeutungslos. Diese Ausführungen deuten nicht auf das Vorliegen einer eingruppierungsrechtlich relevanten Voraussetzung - etwa im Sinne eines Beweisanzeichens oder einer Beweiserleichterung - hin (st. Rspr., etwa - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 305). Zudem bleibt bei dem Schreiben schon offen, ob mit dem Begriff der „Teilbereiche“ solche im Tarifsinne gemeint sind. Es steht nicht einmal fest, dass dem Vorgesetzten bewusst war, von welchem Begriffsinhalt des „Teilbereichs“ die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL als Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 ausgegangen sind.
32(2) Der Kläger hat auch im Übrigen nicht dargetan, dass er die ungeteilte medizinische Verantwortung „für einen Teilbereich“ übertragen bekommen hat und nicht lediglich für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Es kann nach seinem Vortrag nicht festgestellt werden, dass dieses tarifliche Tatbestandsmerkmal für einen der ihm übertragenen Tätigkeitsbereiche vorliegt, weshalb es dahinstehen kann, ob es sich um eine Gesamttätigkeit handelt oder jeweils um eigene - in ihrem zeitlichen Umfang nicht feststehende - Teiltätigkeiten. Seinem Vorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, dass auch nur eine der von ihm angeführten Tätigkeiten in einer organisatorisch abgrenzbaren Einheit innerhalb der Poliklinik zu erbringen ist, die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist.
33Bei dem sog. Phantomkurs handelt es sich nicht um eine organisatorische Einheit, der die Erfüllung einer medizinisch-klinischen Aufgabe übertragen worden ist und die in ihrem Bestand räumlich, zeitlich und personell unabhängig vom Wechsel etwaiger Patienten und der jeweiligen Kursstudenten konstituiert worden ist. Vielmehr geht es um die wiederkehrende Durchführung eines Ausbildungsabschnitts, der absolviert werden muss und für den die Universitätsklinik das Lehr- und Ausbildungspersonal sowie die entsprechenden materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stellt. Ebenso ist nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar, dass die personelle Ausstattung des Kurses auf unbestimmte oder zumindest nicht nur kurzfristige Zeit festgelegt ist. Zur dauerhaften Unterstellung von nichtärztlichem Personal hat der Kläger nichts vorgetragen. Ohne nichtärztliches Personal ist ein Teilbereich im tariflichen Sinne kaum vorstellbar.
34Gleiches gilt für die von ihm durchgeführte Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Betreuung und Organisation der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik. Auch in Bezug auf diese Tätigkeiten ist nicht erkennbar, dass der Kläger hier für einen Teilbereich im eben beschriebenen Tarifsinne Verantwortung trägt.
IV. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
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Fundstelle(n):
AAAAI-18737