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§ 350 AO Beschwer; Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom in der Fassung vom S 0062
1. Eine Beschwer ist nicht nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine günstigere Ermessensentscheidung begehrt. Aus nicht gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2) ergibt sich keine Beschwer.
2. Bei einer zu niedrigen Festsetzung kann eine Beschwer dann bestehen, wenn eine höhere Festsetzung, z. B. aufgrund des Bilanzzusammenhangs, sich in Folgejahren günstiger auswirkt ( BStBl 1982 II S. 211) oder wenn durch die begehrte höhere Steuerfestsetzung die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen oder von KSt ermöglicht wird und aufgrund dessen ein geringerer Betrag als bisher entrichtet werden muß ( BStBl 1986 II S. 186, und BStBl II S. 426).
3. Bei einer Festsetzung auf 0 DM besteht grundsätzlich keine Beschwer ( BStBl II S. 382). Etwas anderes gilt, wenn eine Vergütung oder eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ( BStBl 1995 II S. 134) begehrt wird oder wenn die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen außersteuerliche Bindungswirkung haben ( BStBl 1995 II S. 537). Hinsichtlich d...