Bereitschaftsdienst - Abgeltung durch Freizeit
Leitsatz
Der Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Bereitschaftsdienstzeiten kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden.
Gesetze: § 12 Abs 4 S 1 TV-Ärzte/VKA, § 12 Abs 1 TV-Ärzte/VKA, § 5 ArbZG, § 1 TVG
Instanzenzug: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven Az: 11 Ca 11030/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen Az: 1 Sa 112/08 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob für geleistete Bereitschaftsdienste errechnete Arbeitszeit durch Freizeit während der gesetzlichen Ruhezeit abgegolten worden ist.
Der Kläger war bei der Beklagten vom bis zum als Assistenzarzt beschäftigt. Zwischen den Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom Anwendung. Der Kläger leistete außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden, von denen neun Stunden als Arbeitszeit gewertet wurden. Im Anschluss erhielt der Kläger Freizeitausgleich noch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG. Dadurch wurde er jeweils von seiner ansonsten am Folgetag bestehenden Arbeitspflicht freigestellt. Eine verbleibende aus dem Bereitschaftsdienst errechnete Stunde Arbeitszeit wurde vergütet. Auf diese Weise wurde die Regelarbeitszeit des Klägers in vollem Umfang vergütet und die gesetzliche Ruhezeit eingehalten. Die maßgeblichen Bestimmungen des TV-Ärzte/VKA lauten:
3Der Kläger war in die Entgeltgruppe I eingruppiert. Seine Bereitschaftsdienstzeiten wurden gemäß § 12 Abs. 1 Stufe III TV-Ärzte/VKA mit 90 % als Arbeitszeit bewertet. Er begehrt zuletzt noch Vergütung für die von ihm zwischen dem bis zum geleisteten Bereitschaftsdienste, soweit ihm dafür Freizeitausgleich gewährt worden ist. Unstreitig sind dies in Arbeitszeit umgerechnet 640 Stunden. Den zunächst mit der Klage, Klageerweiterung vom sowie seiner Anschlussberufung verfolgten Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich für 264 Stunden für die Zeit vom bis , weitere 128 Stunden für die Zeit vom 7. Januar bis sowie weitere 208 Stunden für die Zeit vom 2. April bis hat der Kläger nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA nicht weiterverfolgt.
4Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gewährung von Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit sei unzulässig. Freizeitausgleich setze eine Arbeitspflicht voraus. In der gesetzlichen Ruhezeit bestehe eine solche Pflicht nicht. Arbeitspflicht und gesetzliches Arbeitsverbot schlössen sich denknotwendig aus. Der Freizeitausgleich müsse darum in Zeiten gewährt werden, in denen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer tatsächlich eine Arbeitsleistung verlangen könne. Andernfalls komme es infolge des Bereitschaftsdienstes zu einer längeren Anwesenheitszeit in der Klinik ohne einen Vergütungsanreiz in Form von Bezahlung oder zusätzlicher Freizeit. Der Freizeitausgleich solle aber ein Mehr an Freizeit gewährleisten. Die Beklagte müsse zunächst die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ermöglichen. Ein etwaiger Freizeitausgleich für zusätzlich zur Regelarbeitszeit zu leistende Bereitschaftsdienste könne nur in dieser so geplanten Arbeitszeit gewährt werden. Gelinge es dem Arbeitgeber nicht, die Regelarbeitszeit abzurufen, weil er den Beschäftigten mit Bereitschaftsdienst in Anspruch nehme, gerate er in Annahmeverzug.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
6Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit ihrer Auffassung begründet, Freizeitausgleich könne auch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen.
7Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Freizeitausgleich im tariflich noch möglichen Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.671,20 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers, mit der er die Zahlung weiterer 5.530,40 Euro brutto für die Zeit vom 2. April bis begehrt hat, zurückgewiesen.
Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Gründe
9Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit rechtlich zutreffender Begründung angenommen, dass die mit der Klage und Anschlussberufung zuletzt noch verfolgten Ansprüche auf Vergütung von in Arbeitszeit umgerechnet 640 Bereitschaftsdienststunden durch Freizeitausgleich erfüllt sind.
10I. Die nach § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA für geleistete Bereitschaftsdienste errechnete Arbeitszeit kann gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA durch Freizeit abgegolten werden. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Freizeitausgleich auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. Dem stehen weder der Zweck des Freizeitausgleichs noch § 5 ArbZG entgegen.
111. Mit der Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, zwischen Vergütung der gemäß § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA für geleisteten Bereitschaftsdienst errechneten Arbeitszeit und Abgeltung dieser Zeit durch Freizeit zu wählen. Dem betreffenden Arzt steht dabei weder ein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich noch ein solcher auf Vergütung zu. Es ist vielmehr ausschließlich Sache des Arbeitgebers, sein Wahlrecht in der einen oder anderen Richtung auszuüben(vgl. Senat - 6 AZR 129/88 - zu II 2 der Gründe, für Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 SR 2c BAT).
122. Freizeitausgleich bedeutet, bezahlte Freizeit zu erhalten statt Arbeitszeit ableisten zu müssen( - Rn. 17, DB 2010, 1130). Freizeitausgleich wird dadurch gewährt, dass der Arbeitgeber den Arzt von seiner vertraglich bestehenden Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, freistellt und so dessen Sollarbeitszeit reduziert (vgl. - Rn. 13, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 44 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 17). Der nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA bei Ableistung von Bereitschaftsdiensten entstehende Entgeltanspruch wird also erfüllt, indem der Arbeitgeber gegenüber dem Arzt auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Arbeitspflicht des Arztes zum Erlöschen bringt (vgl. Senat - 6 AZR 129/88 - zu II 2 der Gründe, für Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 SR 2c BAT; - AP AVR Caritasverband Anlage 5 Nr. 1 = EzBAT BAT SR 2c Bereitschaftsdienst Nr. 5, für § 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR).
133. Danach hat die Beklagte den Entgeltanspruch des Klägers erfüllt.
14a) Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte den Kläger nach Ableistung der streitbefangenen Bereitschaftsdienste jeweils von seiner am Folgetag bestehenden Arbeitspflicht freigestellt. Sie hat damit die am Folgetag wegen der einzuhaltenden gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG fehlende Regelarbeitszeit mit der für den Bereitschaftsdienst errechneten Arbeitszeit „aufgefüllt“. Eine verbleibende - nicht streitbefangene - Arbeitsstunde hat sie vergütet. Der Kläger hat, auch nach seinem Vortrag, keine Arbeitsstunden und keine in Arbeitszeit umgerechneten Bereitschaftsdienste geleistet, die er nicht vertrags- und tarifvertragsgemäß vergütet erhielt. Eine doppelte Vergütung von Bereitschaftsdienststunden kann er nicht verlangen.
15b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der von der Beklagten beabsichtigte Freizeitausgleich also vollständig zum Tragen gekommen. Zwar bleibt der nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA entstandene Vergütungsanspruch bestehen, wenn in der für den Freizeitausgleich bestimmten Zeit keine Verpflichtung des Arztes zur Arbeitsleistung besteht(vgl. - AP AVR Caritasverband Anlage 5 Nr. 1 = EzBAT BAT SR 2c Bereitschaftsdienst Nr. 5, für § 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR). Ist der Arzt nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes jedoch nach den von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen an sich zur Arbeitsleistung verpflichtet, kann aber tatsächlich nicht zur Arbeit herangezogen werden, weil die gesetzliche Ruhezeit nach § 5 ArbZG einzuhalten ist, und wird ihm in dieser Zeit unter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit das Entgelt fortgezahlt, ist Freizeitausgleich iSd. § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA erfolgt. Der Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Freizeitausgleich kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. Ruhezeit wird nicht nur gewährt, wenn der Arzt unentgeltlich von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird. Der Entgeltanspruch des Klägers nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ist darum auch insoweit durch Freizeitausgleich erloschen, als dieser in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG erfolgt ist (vgl. Senat - 6 AZR 716/08 - Rn. 23, EzTöD 120 TVöD-K § 8.1 Nr. 3; - 6 AZR 638/89 - BAGE 69, 339, 345 f.). Die gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffe des Klägers missverstehen Schutzzweck und Regelungsinhalt der gesetzlichen Ruhezeit.
16aa) Begrifflich ist Ruhezeit der in § 5 ArbZG gesetzlich festgelegte arbeitsfreie Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit bzw. zwischen zwei Schichten desselben Arbeitnehmers(Schliemann ArbZG § 5 Rn. 4; vgl. Senat - 6 AZR 638/89 - BAGE 69, 339, 346). Zweck der Ruhezeit ist es, dem Arbeitnehmer Zeit zum Ausruhen und zur Erholung von der Arbeit zu verschaffen (Zmarzlik Anm. zu Senat - 6 AZR 638/89 - AR-Blattei ES 240.1 Nr. 20). Materiell setzt Ruhezeit also voraus, dass der Arbeitnehmer innerhalb dieser Zeit nicht in einem Umfang beansprucht wird, der eine Einstufung als Arbeitszeit erfordert. Der Arbeitgeber muss demnach die Arbeitszeit so regeln, dass die im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderliche Ruhezeit gesichert ist. § 5 ArbZG schreibt dem Arbeitgeber aber nicht vor, durch welche arbeitsvertragliche Arbeitszeitgestaltung er gewährleistet, dass der Arbeitnehmer nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Die Ruhezeit kann also auch durch eine Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht eingehalten werden (Senat - 6 AZR 638/89 - aaO, mit zustimmender Anm. von Zmarzlik AR-Blattei ES 240.1 Nr. 20; für § 5 ArbZG: Anzinger/Koberski Kommentar zum Arbeitszeitgesetz 3. Aufl. § 5 Rn. 24; Baeck/Deutsch ArbZG 2. Aufl. § 2 Rn. 58; Schliemann ArbZG § 5 Rn. 13).
17bb) Entgegen der Annahme der Revision gilt dies auch bei Gewährung des tariflichen Freizeitausgleichs für geleistete Bereitschaftsdienste nach § 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA in der gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG(ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese Stand April 2010 TV-Ärzte/VKA § 12 Rn. 21).
18(1) Legt der Arbeitgeber den Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA in die gesetzliche Ruhezeit, führt dies dazu, dass sich die Sollarbeitszeit des Arztes reduziert. Der Arbeitgeber verzichtet auf sein Recht, vom Arzt die vertraglich geschuldete Leistung, die wegen der Ruhezeit nicht erbracht werden kann, zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Dieser erhält außerdem Geld für einen Zeitraum, in dem ihm wegen Beachtung der gesetzlichen Ruhezeit sonst kein Entgelt zustünde, obwohl er in dieser Zeit ohne die Ruhezeit zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre(Senat - 6 AZR 197/07 - Rn. 20, NZA-RR 2008, 418; - zu I 3 der Gründe, AP AZO § 12 Nr. 10). Damit ist der Zweck des Freizeitausgleichs nach § 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA erfüllt. Dem Arbeitgeber soll dadurch gerade die Möglichkeit eröffnet werden, bei Bereitschaftsdiensten, zu deren Ableistung der Arzt verpflichtet ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA), die Regelarbeitszeit einzuhalten (Schlottfeldt/Kutscher NZA 2009, 697, 701).
19(2) Anders als die Revision annimmt, führt diese Auslegung des tariflich eingeräumten Rechts des Arbeitgebers, Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienste zu gewähren, nicht dazu, dass der Arzt immer den Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit erhält. Je nach dem Umfang der Personalausstattung und Struktur der arbeitsvertraglichen Gestaltung sind auch andere Möglichkeiten des Freizeitausgleichs, etwa per Saldo, denkbar (Einzelheiten zu verschiedenen Formen der Gewährung von Freizeitausgleich für Ärzte bei Ableistung von Bereitschaftsdiensten siehe Schlottfeldt/Kutscher NZA 2009, 697, 698 f.).
20(3) § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA soll auch nicht „ein Mehr an Freizeit“ gewährleisten. Daraus, dass die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA den Freizeitausgleich als Abgeltung durch „entsprechende Freizeit“ definiert haben, während in Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 SR 2c BAT Freizeitausgleich als Abgeltung durch „entsprechende Arbeitsbefreiung“ umschrieben wird, ergibt sich der vom Kläger dem Begriff „Freizeitausgleich“ entnommene Bedeutungsinhalt nicht. Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt( - Rn. 13, DB 2010, 1406; Senat - 6 AZR 348/02 - BAGE 107, 72, 75). Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinn lediglich das Gegenteil von Arbeitszeit ( - Rn. 17, DB 2010, 1130). Ein „Mehr an Freizeit“ im Sinne des Klägers gewährleistet der in § 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA geregelte Freizeitausgleich also nicht.
21(4) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Vorgehensweise der Beklagten zu einer Verlängerung der geschuldeten Anwesenheitszeit des Klägers führt, ohne dass ihm dafür ein höheres Entgelt zu zahlen ist. Dies beruht aber nicht auf der Gewährung des Freizeitausgleichs in der Ruhezeit an sich, sondern auf dem in § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vergütungsfaktor. Bereitschaftsdienst gehört, wie sich aus der Verpflichtung in § 10 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA zur Ableistung derartiger Dienste ergibt, zum ärztlichen Berufsbild. Auch bei anderen Berufsgruppen im öffentlichen Dienst werden aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit Arbeitszeiten nicht vollständig auf die Regelarbeitszeit angerechnet, was zu einer Verlängerung ihrer Anwesenheitszeit im Betrieb führt, ohne dass ihnen dafür ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird(für Bereitschaftszeiten nach dem Anhang zu § 9 TVöD: Senat - 6 AZR 729/08 - Rn. 21, EzTöD 100 TVöD-AT Anhang zu § 9 A. Hausmeister Nr. 3; - Rn. 34, EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5). Dem Interesse der Ärzte nach mehr Freizeit für die Ableistung von Bereitschaftsdiensten haben die Tarifpartner im Übrigen im Tarifabschluss vom Rechnung getragen. In den vereinbarten Eckpunkten ist ein Anspruch auf Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen je Kalenderjahr vorgesehen, sofern mindestens 288 Stunden Bereitschaftsdienst zwischen 21:00 und 6:00 Uhr geleistet werden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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UAAAI-18551