Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OFD Frankfurt/M. - S 0166 A

§ 46 AO Überleitung von Steuererstattungsansprüchen nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes

Nach § 90 BSHG können Ansprüche eines Sozialhilfeempfängers unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Voraussetzung ist u. a., daß der Sozialhilfeempfänger für die Zeit, für die Sozialhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsempfänger i. S. des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches ist. Die Forderung darf gem. § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nachträglich wieder herzustellen.

Die Überleitung nach § 90 BSHG hat die Wirkung einer Abtretung (vgl. BStBl II S. 500). Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung erst wirksam, wenn sie der zuständigen FinBeh nach Entstehung des Anspruchs angezeigt wird; ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nach § 46 Abs. 6 AO nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist (vgl. BStBl II S. 523). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Überleitung des Anspruchs gem. § 90 BSHG ist die Überl...

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

OFD Frankfurt/M. v. 11.12.1996 - S 0166 A

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen