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Anwendbarkeit von § 8b Abs. 7 KStGauf Holding- und Beteiligungsgesellschaften
Infolge der Änderungen durch das StSenkG sind für Körperschaften Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes (§ 8b Abs. 2 KStG) und Dividendeneinkünfte, die von solchen bezogen werden, einerseits steuerfrei gestellt worden (§ 8b Abs. 1 KStG). § 8b Abs. 3 KStG verhindert andererseits die steuerrechtliche Geltendmachung von mit diesen Anteilen im Zusammenhang stehenden Verlusten aus Teilwertabschreibungen sowie aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes. Diese Änderungen hätten für viele deutsche Kreditinstitute wettbewerbsverzerrende Nachteile im Wertpapierhandel mit sich gebracht, da das Ergebnis aus steuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aktiengeschäften mit demjenigen aus steuerrechtlich wirksamen Derivatgeschäften nicht mehr verrechenbar gewesen wäre. Mit dem ansonsten eher wenig beachteten Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 v. (BGBl 2000 I S. 1850) wurde daher die Regelung des § 8b Abs. 7 KStGeingeführt, die die genannten Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen wieder einer Steuerpflicht unterwirft (vgl. Altendorf, ). Mit den damit zusammenhängenden Auslegungsfragen beschäftigt sich das (BStBl 2002 I S. 712). Der vorliegende Beitrag un...