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§ 233a AO Anwendungserlass zur Abgabenordnung - Verzinsung der Körperschaftsteuer nach § 233a AO bei offenen Gewinnausschüttungen
Der Anwendungserl. zur AO v. (BStBl I 1998 S. 630), der zuletzt durch das (BStBl I 2000 S. 1549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nr. 10 Abs. 2 der Regelung zu § 233a wird wie folgt gefasst:
”Durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wj wird kein abweichender Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a ausgelöst. Dies gilt auch dann, wenn dieser Beschl. erst nach Ablauf des folgenden Wj gefasst wird ().”