BMF - IV A 4 - S 0550 - 1/02 BStBl 2002 I S. 132

§ 227 AO Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) Folgendes:

1. Anwendungsbereich

Natürliche Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, können das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO beantragen. Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, gehören dazu, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind nicht nur die Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer selbst, sondern auch Forderungen von Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern (z. B. LSt-Forderungen). Zu den Verbindlichkeiten, die einer Schuldenbereinigung nach den Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zugänglich sind, gehören auch Haftungsschulden des Schuldners. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, zuvor in Verhandlungen mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu versuchen. Der Versuch gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

2. Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte bzw. von Pfandrechten

Durch einen Antrag auf das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren werden Ansprüche von Dritten noch nicht berührt. Erst durch die Zustimmung aller Gläubiger zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan werden Ansprüche gegen Dritte berührt, deren Schuld von der des Schuldners abhängt (z. B. Bürgen, Haftungsschuldner). Sonstige Ansprüche gegen Dritte werden nicht berührt. Unberührt bleiben Pfandrechte und Sicherheiten, die zugunsten eines Gläubigers bestehen (vgl. § 313 Abs. 3 InsO). Falls Pfandrechte bzw. Sicherheiten zugunsten des Finanzamts bestehen bzw. Dritte noch in Anspruch genommen werden können, ist das Finanzamt berechtigt, die entsprechenden Rechte geltend zu machen (vgl. auch § 191 Abs. 5 Nr. 2 AO). Auch die Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz in der Fassung des Art. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom , BGBl I S. 2911 ff. ist weiterhin zulässig. Es ist aber auch zulässig, Regelungen über die vorstehenden Rechte in das Schuldenbereinigungsverfahren aufzunehmen.

3. Rechtsgrundlagen für einen Verzicht

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung erfolgt im Wege von freigestalteten Verhandlungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern auf der Grundlage eines vom Schuldner vorzulegenden Planes. Als Rechtsgrundlage für einen Verzicht auf Abgabenforderungen kann jedoch nur das Abgabenrecht unter Einbeziehung der Zielsetzung der Insolvenzordnung herangezogen werden. Die Frage, ob das Finanzamt einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen kann, ist deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen über die abweichende Festsetzung (§ 163 AO) und den Erlass (§ 227 AO) zu beurteilen. Zu den Gesichtspunkten, die in die Ermessenserwägungen einzubeziehen sind, gehört im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zusätzlich die Zielsetzung der Insolvenzordnung, redlichen Schuldnern nach einer gewissen Wohlverhaltensphase und unter Einbeziehung sämtlicher Gläubiger eine Schuldenbereinigung als Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.

Sachliche Billigkeitsgründe werden vom außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht berührt und sind daher vorab zu berücksichtigen.

Da nach den Intentionen des Gesetzgebers für einen Verzicht nur persönliche Billigkeitsgründe in Betracht kommen, setzt eine Maßnahme nach §§ 163, 227 AO voraus, dass der Schuldner erlassbedürftig und -würdig ist. Die Auslegung des Begriffs „persönliche Unbilligkeit“ hat sich hierbei an der Zielsetzung der Insolvenzordnung zu orientieren. Wegen der angestrebten Schuldenbereinigung unter Beteiligung sämtlicher Gläubiger ist bei der Anwendung der §§ 163, 227 AO im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu beachten, dass der Begriff „persönliche Unbilligkeit“ in diesem Verfahren anders als in anderen Billigkeitsverfahren definiert ist, in denen ausschließlich das Finanzamt und der Schuldner beteiligt sind. Das bedeutet, dass die Rechtsprechung zu §§ 163, 227 AO insoweit nicht mehr uneingeschränkt angewendet werden kann.

Bei der Entscheidung über einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ist insbesondere zu beachten, dass im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren die Zustimmung eines Gläubigers durch Beschluss des Insolvenzgerichts ersetzt werden kann, wenn dieser im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen berücksichtigt wird und durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde (vgl. § 309 InsO). Andererseits soll der Schuldner im außergerichtlichen Verfahren auch nicht besser gestellt werden als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung. Falls das Arbeitseinkommen abgetreten oder gepfändet ist, hat daher der Schuldner bei diesem Gläubiger auf eine dem § 114 InsO entsprechende Beschränkung hinzuwirken. Dies kann auch das Finanzamt sein, wenn es Dienstbezüge gepfändet oder im Wege der Abtretung erworben hat.

Eine angemessene Schuldenbereinigung ist nicht allein deshalb auszuschließen, weil der Plan nur eine einmalige Zahlung oder überhaupt keine Zahlungen des Schuldners (Null-Plan) vorsieht.

4. Sachverhaltsermittlung

Zur Prüfung der Billigkeitsvoraussetzungen hat der Schuldner grundsätzlich die Unterlagen einzureichen, die auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren (§ 305 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 InsO) erforderlich sind. Der Schuldner hat danach insbesondere einzureichen

  • einen Nachweis über seine Beteiligung am Erwerbsleben (z. B. Arbeitnehmer, Rentner),

  • ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis),

  • eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses (Vermögensübersicht),

  • ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen,

  • einen Schuldenbereinigungsplan, aus dem sich ergibt, welche Zahlungen in welcher Zeit geleistet werden, zudem sind Angaben zur Herkunft der Mittel erforderlich,

  • einen Nachweis,

    • ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten zugunsten von Gläubigern bestehen und welche Zahlungen darauf geleistet werden bzw. noch zu erbringen sind,

    • ob und ggf. welche Schenkungen und Veräußerungen in den letzten zehn Jahren an nahe Angehörige bzw. sonstige Personen erfolgt sind, die gemäß §§ 132 ff. InsO anfechtbar wären,

    • ob Rechte und Ansprüche aus Erbfällen bestehen bzw. zu erwarten sind (z. B. Pflichtteilsansprüche),

  • eine Erklärung,

    • dass Vermögen aus Erbschaften bzw. Erbrechten zur Hälfte zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt wird (vgl. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO),

    • dass außer den im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Gläubigern keine weiteren vorhanden sind, kein Gläubiger Sonderrechte (außer bei Pfandrechten und Sicherheiten) erhalten hat und keinem Gläubiger solche versprochen wurden,

    • dass sämtliche Angaben richtig und vollständig sind.

5. Entscheidung über den Antrag

5.1 Erlassbedürftigkeit

Die Erlassbedürftigkeit ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zu beurteilen. Die wirtschaftliche Lage des Ehegatten kann insoweit berücksichtigt werden, als dem Schuldner wegen des bestehenden Unterhaltsanspruchs über den pfändbaren Teil hinaus Zahlungen zuzumuten sind.

Im Hinblick auf die Zielsetzung der Insolvenzordnung ist eine Billigkeitsmaßnahme nicht deshalb ausgeschlossen, weil z. B. wegen Pfändungsschutzes eine Einziehung der Steuer ohnehin nicht möglich bzw. die Notlage nicht durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist. Vielmehr ist zu würdigen, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren bzw. ein Verbrauchsinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung erfolgversprechend wäre. In diesem Falle kann angenommen werden, dass der Erlass entsprechend der BFH-Rechtsprechung dem Schuldner und nicht anderen Gläubigern zugute kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Dritte (z. B. Angehörige) zusätzliche Mittel für die teilweise Schuldenbereinigung von bisher und voraussichtlich auch künftig uneinbringlichen Rückständen eingesetzt werden. Entsprechend den Grundsätzen beim Erlass von Steuern im außergerichtlichen Vergleich ist daher für die Entscheidung des Finanzamts vor allem maßgebend, dass die Zahlungen in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen sind, alle Gläubiger – nach Berücksichtigung u. a. von Pfandrechten, Sicherheiten – gleichmäßig befriedigt werden und insbesondere dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. Wurden einzelne Gläubiger in der Vergangenheit ungerechtfertigt bevorzugt, kann es angemessen sein, auf einer höheren Quote zu bestehen. Dem Schuldner ist in Anlehnung an die Regelung bei der Restschuldbefreiung zuzumuten, die pfändbaren Beträge über einen angemessenen Zeitraum an den Gläubiger abzuführen. In Ratenzahlungsfällen sollte das Finanzamt darauf hinwirken, dass künftiger Vermögenserwerb und Aufrechnungsmöglichkeiten bis zum Ablauf des Ratenzahlungszeitraums zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Unter dem Gesichtspunkt der Erlassbedürftigkeit kann dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden, wenn

  • der Schuldner sein gesamtes Vermögen (alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel) und ggf. für eine gewisse Zeit das künftig pfändbare Einkommen zur Schuldentilgung einsetzt,

  • die angebotenen Zahlungen unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie des Alters des Schuldners angemessen sind,

  • bei Pfändung oder Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis die begünstigten Gläubiger auf die pfändbaren Teile entsprechend der Regelung in § 114 InsO, Art. 107 EGInsO verzichten,

  • alle Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt werden, es sei denn, es bestehen zugunsten einzelner Gläubiger Pfandrechte oder Sicherheiten, die in Höhe des tatsächlichen Werts vorweg befriedigt werden können,

  • nach den vorliegenden Umständen damit zu rechnen ist, dass der Schuldner den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vollständig und fristgemäß erfüllen wird.

5.2 Erlasswürdigkeit

Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren richtet sich die Entscheidung über die Erlasswürdigkeit eines Schuldners danach, ob ein Antrag des Finanzamts, dem Schuldner in einem späteren Verfahrensstadium gem. § 290 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben würde. Würde dieser Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, gilt der Schuldner im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens als erlasswürdig. Nach § 290 InsO ist die Restschuldbefreiung u. a. zu versagen, wenn der Schuldner

  • wegen einer Insolvenzstraftat (§ 297 InsO) rechtskräftig verurteilt wurde,

  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Steuerzahlungen zu vermeiden oder unberechtigte Steuererstattungen zu erlangen (z. B. in Stundungsanträgen und Steuererklärungen); die Nichtabgabe schriftlicher Erklärungen (z. B. Steuererklärungen) steht der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger schriftlicher Erklärungen nicht gleich,

  • im letzten Jahr vor dem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung des Finanzamts dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,

  • Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in diesem Verfahren (z. B. über Vermögen) verletzt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben im Erlassantrag gemacht hat.

6. Verfahren

6.1

Hat die Prüfung des Antrags ergeben, dass der Schuldner dem Grunde nach erlassbedürftig ist und im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren als erlasswürdig gilt, kann der Erlass im Hinblick auf § 291 InsO zunächst nur verbindlich in Aussicht gestellt werden, wenn noch nicht alle Bedingungen erfüllt sind.

Dies ist z. B. der Fall, wenn

  • die übrigen Gläubiger noch nicht zugestimmt haben,

  • der Schuldner noch eine Teilzahlung oder Ratenzahlungen aus dem künftigen pfändbaren Einkommen zu leisten hat,

  • Zahlungseingänge durch Verwertung u. a. von Pfandrechten, Sicherheiten oder Inanspruchnahme Dritter zu erwarten sind oder

  • etwaige Aufrechnungsmöglichkeiten wahrgenommen werden sollen.

Während der Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung ist weitere Voraussetzung für die Erlassbewilligung die Erfüllung der laufenden stl. Verpflichtungen (z. B. bei selbständiger Tätigkeit). Die voraussichtlich zu erlassenden Beträge können zunächst bis zum Ablauf des Zahlungsplans und die künftig zu leistenden Beträge entsprechend der getroffenen Regelungen gestundet werden.

In Fällen, in denen eine Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, hat der Schuldner gegenüber dem Finanzamt jährlich über die geleisteten Zahlungen und deren Verteilung an die einzelnen Gläubiger Rechnung zu legen.

6.2

Einer Zumutung des BMF bedarf es nicht (vgl. –). Dieses Schr. tritt an die Stelle des – i. d. F. des IV A - S 1900 - 51/00 –.

BMF v. - IV A 4 - S 0550 - 1/02


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 132
DAAAA-82520