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FinMin Thüringen, - S 0351 A

§ 173 AO Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO; Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen

Bei der Frage, ob sich eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO zugunsten des Stpfl. auswirkt und deshalb ein grobes Verschulden des Stpfl. einer Änderung entgegensteht, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift (”höhere Steuer” bzw. ”niedrigere Steuer”) allein auf die Steuerfestsetzung ohne Rücksicht auf das Erhebungsverfahren abzustellen. Denn geändert wird nach § 173 AO allein die festgesetzte Steuer, nicht aber die Abrechnung bzw. die Anrechnungsverfügung. Anrechnungsbeträge, wie z. B. die LSt, sind demnach nicht zu berücksichtigen.

Beispiel: Nach einer bestandskräftigen Veranlagung werden vom Stpfl. bisher nicht berücksichtigte Einkünfte einschließlich darauf entfallender Abzugsbeträge erklärt. Durch die Berücksichtigung der nunmehr höheren Einkünfte ergibt sich eine höhere festzusetzende Steuer. Obwohl sich durch die Anrechnung der Abzugsbeträge die Position des Stpfl. insgesamt verbessern kann, kommt hier nicht eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.

Das für eine gegenteilige Auffassung verschiedentlich herangezogene (BStBl 90 II S. 610) zur Nettolohnvereinbarung betrifft einen besonders gelagerten Fall, der nicht verallgemeinert werden kann.

Zusatz der OFD: Die vom Stpfl. nach dem o. g. Beispiel ...

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Finanzministerium Thüringen v. 11.01.1996 - S 0351 A

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