Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Wirksamkeit der Erklärung bei Abgabe im Rahmen einer Verständigung in einem anderen Strafverfahren
Gesetze: § 257c Abs 2 S 1 StPO, § 302 Abs 1 S 2 StPO
Instanzenzug: LG Stralsund Az: 23 KLs 9/14
Gründe
1Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom jeweils form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese begründet. In einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Neubrandenburg hat er im Rahmen einer Verständigung mit Erklärung zu Protokoll die Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittelrücknahme ist wirksam.
2Eine Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. etwa , BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 9 f., 22 auch zu Ausnahmen). Es kann offenbleiben, ob sie tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein kann (so , NStZ 2015, 236, 237). Denn selbst wenn man eine derartige Gesamtlösung unter Einbeziehung eines anderen Verfahrens für unzulässig hält (so ausdrücklich Knauer/Pretsch, NStZ 2015, 238; Mosbacher, JuS 2015, 701, 703 unter Bezugnahme auf u.a., BVerfGE 133, 168, 214), kann dies nicht dazu führen, dass eine entsprechende Erklärung unbeachtlich ist. Dies würde dem Angeklagten seine Stellung als Prozesssubjekt rauben, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben sein muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. u.a., BVerfGE 63, 380, 390; ebenso KG aaO, 238). Schon deshalb verbietet sich mangels vergleichbarer Sachverhalte auch eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO (im Ergebnis ebenso KG aaO, 237), der lediglich den Verzicht auf ein Rechtsmittel untersagt, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, dieses aber nicht von Amts wegen einer Überprüfung durch das Berufungs- bzw. das Revisionsgericht unterstellt.
Becker Pfister Hubert
Mayer Gericke
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:241115B3STR312.15.1
Fundstelle(n):
PAAAI-15310