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§ 175 AO Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide
1. Allgemeines
Grundlagenbescheide (Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide, Zerlegungsbescheide, Zuteilungsbescheide und sonstige Verwaltungsakte) sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für Folgebescheide (Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide, Steuerbescheide und Steueranmeldungen) bindend, soweit die in ihnen getroffenen Feststellungen für die Folgebescheide von Bedeutung sind (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Das Ergehen eines Ergänzungsbescheids gem. § 179 Abs. 3 AO steht dem Erlass eines Feststellungsbescheids gleich. Bindungswirkung entfalten auch Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und KSt auf die festgesetzte Steuer, also Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Auch Verwaltungsakte von Behörden, die keine FinBeh sind, können Grundlagenbescheide sein (vgl. Nr. 1 AEAO zu § 175).
Es ist deshalb erforderlich, Folgebescheide in dem vom Gesetz gezogenen Rahmen an die Grundlagenbescheide anzupassen. Anpassungsnorm ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Danach ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Wird ein Fes...