Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe
Gesetze: § 51 Abs 2 StGB, § 51 Abs 4 S 1 StGB
Instanzenzug: LG Essen Az: 32 KLs 3/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom geleistet wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. , BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. ).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin
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Fundstelle(n):
OAAAI-14830