BGH Beschluss v. - 4 StR 378/15

Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe

Gesetze: § 51 Abs 2 StGB, § 51 Abs 4 S 1 StGB

Instanzenzug: LG Essen Az: 32 KLs 3/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom geleistet wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. , BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. ).
Sost-Scheible                                 Roggenbuck                          Franke
                           Mutzbauer                                  Quentin

Fundstelle(n):
OAAAI-14830