Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss
Gesetze: § 33a StPO, § 356a StPO
Instanzenzug: Az: 4 StR 576/14 Beschlussvorgehend Az: 4 StR 576/14 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 22 Ks 1/14
Gründe
1Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom zurückgewiesen.
2Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom Gegenvorstellung erhoben.
3Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. ); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. ). Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstoßes bereits Stellung genommen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
Fundstelle(n):
IAAAI-14618