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Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften
Die Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Teilen von Mitunternehmeranteilen unterliegt höchst unterschiedlichen Rechtsfolgen. Die Komplexität nimmt zu, wenn Sonder-BV vorhanden ist, das eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Betrieb darstellt (s. dazu Brandenberg, NWB F. 3 S. 11813 ff.).
Die nachfolgenden Grundfälle und Übersichten informieren über den Rechtsstand nach Verabschiedung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes.
I. Unentgeltliche Übertragung
1. Überblick über die Tatbestände des § 6 Abs. 3 EStG
unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers,
unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen,
unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.
Zurückbehalten von wesentlichen Betriebsgrundlagen (Sonder-BV) bei Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen oder bei Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen. Voraussetzung: Behaltefrist von fünf Jahren für den Übernehmer.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Unentgeltlichkeit gilt die sog. Einheitstheorie. Sie besagt, dass die Übernahme de...BStBl 1999 II S. 269